4. Änderung der Corona-VO

09. April 2020

Die Landesregierung hat die 4. Änderung der Corona-VO beschlossen. Sie tritt am Karfreitag (10.04.2020) in Kraft. Mobile Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte werden ausdrücklich erlaubt.

Die Verordnung in der aktuellen Fassung finden Sie hier. 

Folgende relevanten inhaltlichen Änderungen sind vorgenommen worden:

§ 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

Abs. 5 Nr. 2: Wegen der zwischenzeitlich pandemischen Ausbreitung des Corona-Voraus hat das RKI angekündigt, alle Risikogebiete aufzuheben. Daher wird der Ausschlusstatbestand für Kinder, die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben, gestrichen. Vgl. hierzu auch untenstehende Hinweise zu § 3a (neu), aus dem sich eine grundsätzliche Quarantänepflicht für aus dem Ausland rückkehrende Personen ergibt.

 § 3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen

Abs. 3 Nr. 1: redaktionelle Änderung

Abs. 5a (neu): Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe in der kritischen Infrastruktur, können durch die fachlich zuständigen Ministerien nunmehr ermöglicht werden, wenn dies der Behebung von Personalknappheit dient.

 § 3a (neu) Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende

Das COVID-19-Virus breitet  sich in  vielen  Staaten weltweit  mit hoher Dynamik aus. Deshalb ist  -anders als bei einem regionalen Ausbruchsgeschehen- die Ausweisung von ausländischen Risikogebieten durch das Robert-Koch-Institut fachlich nicht mehr länger sinnvoll. Dadurch wird es erforderlich, dass aus dem bisher nach Risikogebieten differenzierten Ansatz beim Umgang mit Einreisen nach Deutschland nun eine für jeweils alle Drittstaaten und die  EU-Staaten einheitliche  Vorgehensweise festgelegt wird. Diesbezüglichen Beschlüssen auf Bundesebene folgend, hat das Land nun eine Verordnungsermächtigung geschaffen, wonach besondere Maßnahmen für Ein- und Rückreisende eingeführt werden können.

In dieser noch zu erlassenden Verordnung soll insbesondere geregelt sein: Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, haben sich bei den zuständigen Behörden zu melden; sie können unter Beobachtung gestellt und mit beruflichen Tätigkeitsverboten belegt werden. Zuwiderhandlungen seien bußgeldbewehrt.

Mit dem Erlass dieser Verordnung des Sozialministeriums wird für Freitag, 10.04.2020 gerechnet, sodass sie dann voraussichtlich am 11.04.2020 in Kraft treten kann. Wir informieren insoweit per E-Mail zu gegebener Zeit.

 § 4 Schließung von Einrichtungen

Abs. 1 Nr. 5a (neu): Sportboothäfen werden grundsätzlich geschlossen.

Abs. 1 Nr. 9: Es wird klargestellt, dass auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes (nicht nur in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen) untersagt ist.

Abs. 2: Die Verordnungsermächtigung für das Sozialministerium wird angepasst.

Ausnahmetatbestand – geöffnete Einrichtungen:

Abs. 3 Nr. 2: Mobile Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte werden ausdrücklich erlaubt. Dies war ein nachdrückliches Anliegen des Gemeindetags in den letzten Tagen, und findet sich so auch in den Auslegungshinweisen von heute, 9.00 Uhr.

Abs. 3 S. 4: Der Öffnungstatbestand wird – erwartungsgemäß – um den Karfreitag (10.04.2020) und Ostersonntag (12.04.2020) reduziert. Vgl. hierzu BM/OB-Info von heute Nachmittag und aktuelle Auslegungshinweise (von heute, 9.00 Uhr) des Wirtschaftsministeriums.

 § 5 Erstaufnahmeeinrichtungen (neu)

Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen.

 § 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

Abs. 1: Der aktuellen Verordnung des Sozialministeriums entsprechend, wird das Besuchsverbot in Pflegeheimen u.a. klargestellt (bisher: dürfen „grundsätzlich“ nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden).

Abs. 2 S. 3 (neu): Es wird eine Ausnahme vom Betretungsverbot statuiert, wenn „mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss.“

 § 6a Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen (neu)

Es wird klargestellt, dass zahnärztliche Behandlungen nur noch bei akuten Erkrankungen oder Schmerzzuständen (Notfälle) behandelt werden dürfen.

 § 7 Betretungsverbote

Der Logik der weggefallenen RKI-Risikogebietsausweisungen folgend, wird das Betretungsverbot von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Hochschulen, auf jene Personen eingegrenzt, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. Auch hier gilt, dass allen Reiserückkehrern nach § 3a (neu) eine grundsätzliche Quarantäne über 14 Tage angeordnet wird.

 § 9 Ordnungswidrigkeiten

Anpassungen im Sinne der vorstehenden materiellen Änderungen.

 Weitere Hinweise

Die Änderungsverordnung wird am heutigen 09.04.2020 notverkündet. Die Änderungen gelten mit Ausnahme des §3a (neu) mit Inkrafttreten ab 10.04.2020. Der § 3a (neu) tritt mit der entsprechenden Verordnung des Sozialministeriums in Kraft, solange gilt § 3a in der seitherigen Fassung weiter. Wir gehen davon aus, dass zeitnah auch wieder mehrsprachige Fassungen der CoronaVO im Internetangebot des Landes zur Verfügung gestellt werden.

Ergänzend sei nach wie vor darauf hingewiesen, dass die Landesregierung darum bittet, die jeweils aktuelle (nichtamtliche) durchgeschriebene Fassung der CoronaVO in geeigneter Weise auch für jene Bevölkerungsgruppen bekannt zu machen, die über keinen Internetanschluss verfügen (z.B. Aushänge, ggf. Amtsblätter, etc.). Es wird dabei jedoch auch auf erforderliche hygienische Mindeststandards und den Schutz vulnerabler Gruppen zu achten sein.

 

1)    Wirtschaftsministerium I: Auslegungshinweise zu § 4 CoronaVO

Nach wie vor gilt: die Auslegungshinweise werden seitens des Wirtschaftsministeriums laufend fortgeschrieben (Bitte beachten Sie, bei Verwenden des Links, dass Sie den Cache (Zwischenspeicher) Ihres Internetbrowsers löschen, damit Sie auf die jeweils aktuellste Fassung des Dokuments gelangen). Möglicherweise erfolgt noch heute, oder über Ostern, eine weitere Fortschreibung.

Besonders hervorzuheben sind losgelöst davon zwei Themenfelder, die der Gemeindetag zuletzt mehrfach an das Wirtschaftsministerium adressiert hat:

a)    Eisdielen

Ein ständiger Diskussionspunkt der letzten Tage war die Frage ob Abhol- und Lieferdienste bei Eisdielen zulässig sind. Das Wirtschaftsministerium hat uns dazu mitgeteilt: „Für die Eisdielen gelten unsere Auslegungshinweise weiter: Sprich Abhol- und Lieferdienst nach vorheriger Bestellung ist zulässig.“ Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass dem Vernehmen nach auch das Thema „Thekenverkauf“ nochmals geprüft werden soll. Ggf. werden insoweit die Auslegungshinweise zu § 4 CoronaVO noch konkretisiert.

Ergänzend weisen wir bzgl. der Eisdielen darauf hin: Es gilt bei Abholung insbesondere § 4 Abs. 5 CoronaVO. Der Betreiber der Eisdiele hat dafür zu sorgen, dass der Mindestabstand einzuhalten ist, den Zutritt in geschlossene Räume – oder in analoger Anwendung: unter freiem Himmel - zu steuern und infolgedessen Warteschlangen zu vermeiden. Weiter möchten wir darauf hinweisen, dass bei Warteschlangen im öffentlichen Raum auch § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaVO eingehalten werden muss. Für Lieferservices sind zudem die entsprechenden Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten, um das übergeordnete Ziel des Infektionsschutzes zu verfolgen.

b)    Reitsportanlagen

Auf vielfachen Wunsch hin, wurde eine Klärung des mit dem Wirtschaftsministerium bzgl. des Betriebs von Reitsportanlagen vorgenommen. Das Wirtschaftsministerium hat den diesbezüglich pragmatischen Ansatz des Gemeindetags bestätigt, den wir wie folgt skizzieren:

Grundsätzlich fallen Reitsportanlagen unter Sport- und Freizeitanlagen. Diese sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaVO geschlossen. Es besteht jedoch grundsätzlich kein Verbot auszureiten. Daher sollten die Pferde, bei denen es ohne weiteres ungefährlich ist, idealerweise in der freien Natur oder durch Freilauf auf Wiese oder Paddock bewegt werden. Um eine artgerecht Bewegung der Tiere zu ermöglichen mit denen ein Ausritt nicht ohne weiteres möglich ist, kann dies beritten oder an der Longe auf vorhandenen Außenanlagen stattfinden, die durch das Entfernen sämtlicher Sportutensilien in eine reine Bewegungsmöglichkeit umgewandelt werden. Sportliches Training (bspw. Springreiten) ist zu unterlassen. Pro Bewegungsfläche (20m x 40m) halten wir vier Pferde für vertretbar. Etwaiger Unterricht hat jedoch nur 1:1 stattzufinden. Es muss klar sein, dass nicht das Freizeitvergnügen der Menschen im Vordergrund stehen darf, sondern lediglich die artgerechte Bewegung der Pferde ermöglicht wird und über die Nutzung befestigter Plätze das Verletzungsrisiko für Mensch und Tier minimiert wird. Das Führen einer Anwesenheitsliste sowie die Vorgabe von Anwesenheitszeiten wird geraten. Der Zutritt zur Anlage ist infolgedessen nur Personen gestattet, die für die Bewegung und Versorgung der Pferde zuständig und eingeteilt sind. Diese haben sich an die Hygienevorgaben zu halten. Die Koordination von Terminen mit Tierärzten oder Hufschmieden erfolgt über den Betriebsleiter / den Vereinsvertreter.

Die übrigen Vorgaben der CoronaVO sind unbedingt einzuhalten: die Abstandsregelung sowie das Verbot von Versammlungen gemäß § 3 CoronaVO.

 

2)    Wirtschaftsministerium II: Aktuelles zum Soforthilfeprogramm des Landes

Land integriert Bundesprogramm in Soforthilfe Corona sowie Öffnung für die Land- und Forstwirtschaft

Das Land hat die Soforthilfen des Bundes für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte erfolgreich in das bereits laufende Landesprogramm integriert.

Neben den vom Land bereit gestellten fünf Milliarden Euro hat der Bund Haushaltsmittel von bis zu 50 Milliarden Euro frei gegeben, die von den Ländern abgerufen werden können. Antragsberechtigte sind nach dem Bundesprogramm weiterhin Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) einschließlich Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion sowie der Fischerei (vgl. auch unten lit. b). Antragsberechtigt ist, wer seinen Hauptsitz in Baden-Württemberg hat.

Für Antragsteller, die bisher schon ihre Anträge eingereicht haben, ergibt sich dadurch kein Handlungsbedarf. Die bereits vorliegenden Anträge werden weiter bearbeitet. Es ist keine erneute Antragstellung erforderlich. Die Förderung erfolgt weiterhin im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses, zunächst für drei Monate, in Höhe von bis zu

·         9.000 Euro für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten,

·         15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten.

Darüber hinaus wird das Land auch weiterhin Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten einen Zuschuss bis zu 30.000 Euro aus eigenen Mitteln gewähren.

Die zentrale Umstellung ist seit heute erfolgt. Für Antragstellende mit bis zu zehn Beschäftigen steht ein Formular für die Soforthilfe des Bundes und für Antragstellende mit elf bis 50 Beschäftigten ein Formular für die Soforthilfe des Landes bereit. Die Antragsformulare stehen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums zum Download bereit. Dort werden auch alle Details zu den Fördervoraussetzungen und zum Verfahren der Antragstellung erläutert. Alle ausgefüllten und unterzeichneten Anträge sind auf dem zentralen Portal hochzuladen. Sobald die Anträge geprüft sind, gehen diese direkt an die L-Bank, die die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse vornimmt. Anträge können bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden.

Für das Nähere vgl. anliegende Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums.

Für das Nähere zur Land- und Forstwirtschaft vgl. ergänzend angefügte Pressemitteilung der Minister Hauk MdL und Dr. Hoffmeister-Kraut MdL.

3)    Sozialministerium: Vorübergehende Aussetzung der 2. Leichenschau bei COVID-positiven Verstorbenen 

Auf dringenden Wunsch aus der Mitgliedschaft des Gemeindetags hin, konnte erreicht werden, dass das Sozialministerium die 2. Leichenschau bei COVID-positiven Verstorbenen temporär (ab gestern für die Dauer von drei Monaten) aussetzt. Auf die inhaltliche Begründung im beigefügten Schreiben wird verwiesen.

 4)    Ostern

Wir stehen Ihnen auch über Ostern per E-Mail in personell reduzierter Besetzung zur Verfügung, und informieren über Neuigkeiten per Mail soweit es unbedingt notwendig ist – zum Beispiel zur erwarteten Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende (s.o. zu Ziff. 1 zu § 3a CoronaVO).