5. Änderung der Corona-VO

18. April 2020

Mit der 5. Änderung der Corona-VO hat die Landesregierung vorsichtige Lockerungen im Bereich der Schulen und Wirtschaft beschlossen. Das Vorgehen orientiert sich am Schutz der Gesundheit und den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen.

Die Verordnung in der aktuellen Fassung finden Sie hier. 

Folgende relevanten inhaltlichen Änderungen sind u.a. vorgenommen worden:

-       Die Schließung von Einrichtungen wird teilweise aufgehoben. Bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen ist ab dem 20 April die Öffnung wieder für Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 m² sowie - Unabhängig von der Verkaufsfläche - für  Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen, Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive und Außer-Haus-Verkauf von Cafés und Eisdielen erlaubt.

Die erweiterten Sonn- und Feiertagsöffnungsmöglichkeiten werden aufgehoben.

-       Neu eingeführt wird die Empfehlung, nicht-medizinische Alltagsmasken die Mund und Nase bedecken, dort zu tragen, wo mit einer Einhaltung des Mindestabstand nicht gerechnet werden kann (z.B. beim Einkauf oder im öffentlichen Personennahverkehr)

-       Sonstige Regelungen werden überwiegend bis zum 03. Mai 2020 verlängert.


Weitere Hinweise

Das Wirtschaftsministerium und Sozialministerium haben gemeinsame Richtlinien zur Öffnung von Einrichtungen desEinzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung erlassen. Diese erläutern die hygienischen Voraussetzungen, die für ein Offenhalten erfüllt sein müssen. Danach sind die Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz sind für die Betreiber verbindlich. Er hat dafür zu sorgen, dass diese eingehalten werden.

Die Gültigkeit der Verordnung zur Änderung der CoronaVO-Heimbewohner und CoronaVO-WfMB wurde vom 19. April 2020 auf den 3. Mai 2020 verlängert.