Neue Corona-Verordnung mit Öffnungskonzept
07. Mär 2021
Ab dem 8. März 2021 ist die neue Corona-Verordnung in Kraft. Sie beinhaltet das in der Ministerpräsidentenkonferenz abgestimmte Öffnungskonzept.
Das Öffnungskonzept umfasst mehrere Stufen, die an die Inzidenzen gebunden sind. Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden, die Inzidenzen in den Landkreisen zum Maßstab zu nehmen.
Folgende Regelungen gelten landesweit:
- Geltungsdauer befristete Maßnahmen (§ 1a): Bis einschließlich 28. März 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den übrigen Regelungen der CoronaVO, mit Ausnahme von § 20, vor.
- Einschränkung von Veranstaltungen (§ 1b):
- An Eheschließungen können bis zu 10 Personen teilnehmen (Nr. 2).
- Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung ist wieder möglich (Nr. 4).
- Ab 15. März sind Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII gestattet (Nr. 6).
- Praktische und theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und Prüfung (Nr. 9), wobei die theoretische Ausbildung online erfolgen muss, sowie
- Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen bei Vorlage eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnell oder Selbsttest sind zulässig.
- Betriebe und Einrichtungen (§ 1c):
- Archive und Bibliotheken können nach vorheriger Terminbuchung besucht werden (Abs. 1 Nr. 7).
- Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten können nach vorheriger Terminbuchung besucht werden.
- Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten für kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport ist für max. 5 Personen aus zwei Haushalten zulässig, im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen unabhängig voneinander Sport ausüben (Abs. 1 Satz 2).
- Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte dürfen bei vorheriger Vereinbarung von Einzelterminen geöffnet werden („click&meet“); dabei darf nicht mehr als eine Kundin/ein Kunde pro 40 m² gleichzeitig anwesend sein (Abs. 2).
- Der Buchhandel (Abs. 2 Nr. 8) ist wieder gestattet.
- Baumärkte können für das volle Sortiment öffnen (Abs. 2 Nr. 11).
- Schulbetrieb ab 15. März 2021 (§ 1f)
- Tätigkeit außerschulischer Partner als Teil des zulässigen Schulbetrieb ist gestattet (Abs. 1 Satz 2).
- Präsenzunterricht an Grundschulen und den Klassenstufen 5 und 6 (Abs. 3 Nr. 1).
- Grundschulförderklassen und Schulkindergärten finden in Präsenz statt (Abs. 3 Nr. 6).
- Sportunterricht ist untersagt (Abs. 2).
- Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb sowie Spaziergänge und Ausflüge in der Natur in Klassenzusammensetzung sind zulässig (Abs. 4).
- Mund-Nasen-Bedeckung (§ 1i)
Zusätzlich gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder FFP2-/KN95-7N95-Maske in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind.
- Zutritts- und Teilnahmeverbot (§ 7)
- Frist von 10 auf 14 Tage verlängert (Abs. 1 Nr. 1), analog zur CoronaVO-Absonderung.
- Fehlender Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, bei denen eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht dauerhaft getragen werden kann, führt ebenfalls zu einem Zutrittsverbot.
- Ansammlungen (§ 9 Abs. 1)
- Ansammlungen mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten sind gestattet; Kinder der Haushalte unter 14 Jahren zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
- Infektionsschutzvorgaben (§ 14)
- Für Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist für die Inanspruchnahme ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnell- oder Selbsttest der Kundin/des Kunden und Testkonzept für das Personal erforderlich, soweit eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann (Nr. 6).
- Die allgemeinen Infektionsschutzvorgaben gelten auch für Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten (Nr. 13).
- Körpernahe Dienstleistungen sind nur nach vorheriger Terminbuchung gestattet (Abs. 3).
- Besondere Infektionsschutzvorgabe für bestimmte Einrichtungen und Betriebe (§ 14a)
Die CoronaVO Saisonarbeit und Schlachtbetriebe wurde in die CoronaVO überführt.
Folgende Regelungen gelten inzidenzabhängig in den Landkreisen:
- Zusätzliche Lockerungen bei einer seit fünf Tagen in Folge bestehenden 7-Tage-Indzidenz unter 50 (§ 20 Abs. 3)
- Die Feststellung der Unterschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Lockerung gilt ab dem Folgetag der ortsüblichen Bekanntmachung.
- Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte können unter geltenden Hygieneauflagen komplett öffnen (Nr. 1).
- Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten können ohne vorherige Buchung besucht werden (Nr. 2).
- Kontaktarmer Sport im Freien ist in Gruppen bis zu zehn Personen gestattet. (Nr. 3).
- Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist für den Einzelunterricht und für Gruppen von bis zu fünf Kindern gestattet (Nr. 4).
- Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 50 an drei Tagen in Folge, werden die Lockerungen am zweiten Werktag nach der entsprechenden ortsüblichen Bekanntmachung wieder zurückgenommen
- Zusätzliche Lockerungen bei einer seit fünf Tagen in Folge bestehenden 7-Tage-Inzidenz unter 35 (§ 20 Abs. 4)
- Die Feststellung der Unterschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Lockerung gilt ab dem Folgetag der ortsüblichen Bekanntgabe (Abs. 7).
- Ansammlungen/Zusammenkünfte mit maximal zehn Personen aus drei Haushalten sind zulässig.
- Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 an drei Tagen in Folge, werden die Lockerungen am zweiten Werktag nach der entsprechenden ortsüblichen Bekanntmachung wieder zurückgenommen.
- Verschärfung der Maßnahmen bei einer seit drei Tagen in Folge bestehenden 7-Tage-Inzidenz über 100 (§ 20 Abs. 5)
- Die Feststellung der Überschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Verschärfung gilt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung (Abs. 7).
- Ansammlungen/Zusammenkünfte mit einer weiteren Person zum eigenen Haushalt (Nr. 1)
- Schließung von Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr (Nr. 2)
- Schließung von Sportanlagen für den Amateur- und Freizeitindividualsport (Nr. 3)
- Einzelhandel darf nicht für Termine öffnen (Nr. 4)
- Schließung von Betrieben für körpernahe Dienstleistungen (Nr. 5)
- Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 an fünf Tagen in Folge, werden die Lockerungen wieder zurückgenommen
- Ausgangsbeschränkung bei einer bestehenden 7-Tage-Inzidenz über 100 (§ 20 Abs. 6)
Bei Feststellung einer Gefährdung der bisher getroffenen Schutzmaßnahmen, besteht eine Ausgangsbeschränkung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages.