Mit Beschluss vom 2. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 4. Mai 2020.
Den Verordnungstext erhalten Sie hier.
Verständliche Erklärungen gibt es hier auf der Seite der Landesregierung.
Inhaltlich
hervorzuheben sind insbesondere folgende Änderungen:
- Der
Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflegeschulen,
an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen
wird gestattet, § 1 Abs. 2a, sowie § 1d Abs. 2.
- An
Hochschulen und Akademien des Landes darf teilweise wieder in persona
zusammengetroffen werden, insbesondere § 2 Abs. 3 n.F.
- Die
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum werden vom 3. Mai 2020 zum 10.
Mai 2020 verlängert, § 3 Abs. 1, 2.
- Die Wahrnehmung
der Versammlungsfreiheit wird als expliziter Ausnahmetatbestand
vorgesehen, § 3 Abs. 3 Nr. 3.
- Veranstaltungen
und Zusammenkünfte der Kirchen, Religions- und Glaubensgemeinschaften
werden – vorbehaltlich einer Änderung der entsprechenden Verordnung des
Kultusministeriums – wieder ermöglicht, § 3 Abs. 4.
- Schließung
von Einrichtungen, § 4 Abs. 1:
- Die
Regelungen werden vom 3. Mai 2020 zum 10. Mai 2020 verlängert, § 4 Abs.
1.
- Museen
dürfen wieder öffnen,
- Nicht-kulturelle
Ausstellungen bleiben untersagt,
- Tierparks
dürfen wieder öffnen,
- Öffentliche
Spielplätze dürfen wieder öffnen, Bolzplätze bleiben geschlossen,
- Frisöre
und Studios für kosmetische Fußpflege dürfen wieder öffnen,
- Öffnung
von Einrichtungen, § 4 Abs. 3:
- Es
erfolgt eine umfassende Neufassung aufgrund der vollständigen Freigabe
des (Einzel-)Handels (vgl. auch Streichung der Absätze 3a und 4).
Besonders zu erwähnen sind die Öffnung von:
- Museen,
Freilichtmuseen, Ausstellungshäusern und Gedenkstätten ab 06.05.2020,
- Autokinos,
- zoologischen
und botanischen Gärten ab 06.05.2020,
- Bildungseinrichtungen,
soweit diese Leistungen im Bereich der beruflichen oder dienstlichen
Bildung erbringen, § 4 Abs. 3 Nr. 9,
- öffentlichen
Spielplätzen ab 06.05.2020,
- Die generellen
Hygienestandards für Einzelhandelsbetriebe und Handwerker können nunmehr
durch gemeinsame Rechtsverordnung von Sozialministerium und
Wirtschaftsministerium festgelegt werden, § 4 Abs. 5.
- Für
Bildungseinrichtungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 9 werden spezielle
Hygienestandards geregelt, umfassend in § 4 Abs. 6.
- In
Einrichtungen nach § 111a SGB V sind die Durchführung von Mutter-Kind und
Vater-Kind-Maßnahmen bis 10. Mai 2020 untersagt.
- Es erfolgt
eine Konkretisierung der Zu- und Ausgangsbeschränkungen für Bewohnerinnen
und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und
Unterstützungsbedarf, § 6 Abs. 4a n.F.; vgl. hierzu auch unten Ziff. 2,
bzw. angefügtes Schreiben des Sozialministeriums.
- § 6a,
Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen, wird gestrichen.