7. ÄnderungsVO zur CoronaVO

03. Mai 2020

Mit Beschluss vom 2. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 4. Mai 2020.

Den Verordnungstext erhalten Sie hier.

Verständliche Erklärungen gibt es hier auf der Seite der Landesregierung

Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende Änderungen:

  • Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen wird gestattet, § 1 Abs. 2a, sowie § 1d Abs. 2.
  • An Hochschulen und Akademien des Landes darf teilweise wieder in persona zusammengetroffen werden, insbesondere § 2 Abs. 3 n.F.
  • Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum werden vom 3. Mai 2020 zum 10. Mai 2020 verlängert, § 3 Abs. 1, 2.
  • Die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit wird als expliziter Ausnahmetatbestand vorgesehen, § 3 Abs. 3 Nr. 3.
  • Veranstaltungen und Zusammenkünfte der Kirchen, Religions- und Glaubensgemeinschaften werden – vorbehaltlich einer Änderung der entsprechenden Verordnung des Kultusministeriums – wieder ermöglicht, § 3 Abs. 4.
  • Schließung von Einrichtungen, § 4 Abs. 1:
    • Die Regelungen werden vom 3. Mai 2020 zum 10. Mai 2020 verlängert, § 4 Abs. 1.
    • Museen dürfen wieder öffnen,
    • Nicht-kulturelle Ausstellungen bleiben untersagt,
    • Tierparks dürfen wieder öffnen,
    • Öffentliche Spielplätze dürfen wieder öffnen, Bolzplätze bleiben geschlossen,
    • Frisöre und Studios für kosmetische Fußpflege dürfen wieder öffnen,
  • Öffnung von Einrichtungen, § 4 Abs. 3:
    • Es erfolgt eine umfassende Neufassung aufgrund der vollständigen Freigabe des (Einzel-)Handels (vgl. auch Streichung der Absätze 3a und 4). Besonders zu erwähnen sind die Öffnung von:
      • Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäusern und Gedenkstätten ab 06.05.2020,
      • Autokinos,
      • zoologischen und botanischen Gärten ab 06.05.2020,
      • Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im Bereich der beruflichen oder dienstlichen Bildung erbringen, § 4 Abs. 3 Nr. 9,
      • öffentlichen Spielplätzen ab 06.05.2020,
  • Die generellen Hygienestandards für Einzelhandelsbetriebe und Handwerker können nunmehr durch gemeinsame Rechtsverordnung von Sozialministerium und Wirtschaftsministerium festgelegt werden, § 4 Abs. 5.
  • Für Bildungseinrichtungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 9 werden spezielle Hygienestandards geregelt, umfassend in § 4 Abs. 6.
  • In Einrichtungen nach § 111a SGB V sind die Durchführung von Mutter-Kind und Vater-Kind-Maßnahmen bis 10. Mai 2020 untersagt.
  • Es erfolgt eine Konkretisierung der Zu- und Ausgangsbeschränkungen für Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf, § 6 Abs. 4a n.F.; vgl. hierzu auch unten Ziff. 2, bzw. angefügtes Schreiben des Sozialministeriums.
  • § 6a, Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen, wird gestrichen.