Die 8. Änderungs-Verordnung bringt weitere Lockerungen

09. Mai 2020

Das Land setzt damit seinen „Stufenfahrplan“ teilweise um, den es am vergangenen Mittwoch bekannt gegeben hat. Es gibt eine Reihe sprachlicher und formaler Anpassungen. Inhaltlich sind insbesondere folgende Änderungen relevant:

§ 2 – Hochschulen, Akademien des Landes

Abs. 2 (neu): Mensen und Cafeterien bleiben bis einschließlich 17. Mai 2020 geschlossen, und dürfen auf Grundlage eines Hygienekonzepts ab 18. Mai 2020 wieder für eine definierte Gruppe Hochschulangehöriger wieder öffnen.

Abs. 3: Das Versammlungsverbot wird bis zum 24. Mai 2020 verlängert.

 § 3 – Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen

Die Überschrift wurde verändert („Einschränkung“ statt „Verbot“)

Abs. 1:            Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Juni 2020 (bisher: 10. Mai 2020) nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie (neu!) eines weiteren Haushalts gestattet; s. auch unten zu Abs. 2.

 Abs. 1 Nr. 1:   Die Verpflichtung zum Tragen einer „nicht-medizinischen Alltagsmaske“ wird vom öffentlichen Personennahverkehr auf den öffentlichen Personenverkehr ausgeweitet; ebenso auf Flughafengebäude.

Abs. 2:            Die Datierung der Einschränkung des Aufenthalts außerhalb des öffentlichen Raums wird vom 10. Mai auf den 5. Juni verlängert. Bzgl. der Ausnahme der teilnahmeberechtigten Personen (> 5) werden nun auch „Geschwister und deren Nachkommen“, sowie dem eigenen Haushalt angehörende Personen (z.B. Wohngemeinschaften) gestattet. Ergänzend dürfen Personen aus einem weiteren Haushalt hinzukommen (§ 3 Abs. 2 S. 3 letzter Halbsatz neu).

Abs. 3:            Die Verbotsausnahmen werden ergänzt um

-       die innerbetriebliche und -dienstliche Ausbildung,

-       die Klarstellung, dass Besucher und Kunden der Einrichtungen im öffentlichen Raum die Maßgaben der Absätze 1 und 2 einzuhalten haben. Dies entspricht auch bisher schon der ständigen Empfehlung des Gemeindetags, und der üblichen Vorgehensweise in den Rathäusern.

 § 4 – Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen

Die Überschrift wurde verändert („Einschränkung“ statt „Schließung“)

Abs. 1:            Die Betriebsuntersagung wird generell vom 10. Mai bis zum 24. Mai 2020 verlängert.

Nr. 6 (a.F.):     Die Untersagung betreffend die Sportboothäfen wurde gestrichen.

Nr. 7 (a.F.):     Die Untersagung betreffend die Vergnügungsstätten u.a. wurde gestrichen.

Nr. 13 (a.F.):   Die Untersagung betreffend Tattoo- und Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios sowie Sonnenstudios wurde gestrichen. Für diese Einrichtungen soll es eigene Hygienevorgaben geben (§ 4 Abs. 5 n.F.)

Abs. 2 (bisher 3)        

Nr. 2 (n.F.):     Speisewirtschaften dürfen ab dem 18. Mai 2020 wieder öffnen.

Nr. 13 (neu):   Fahr- und Flugschulen wieder öffnen dürfen.

Nr. 14:             Häfen und Flugplätze wieder öffnen dürfen.

Nr. 15:             Freiluftsportanlagen wieder öffnen dürfen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung zugelassen ist.

Anmerkung: Die Ermächtigung zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung, § 4 Abs. 8 neu, tritt am 10.05.2020 in Kraft. 

Nr. 16:             Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich dürfen ab dem 18. Mai 2020 wieder öffnen.

Nr. 17:             Campingplätze im Fall von Übernachtungen im Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften, Wohnmobilstellplätze sowie die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen, jeweils soweit eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt, dürfen ab dem 18. Mai 2020 wieder öffnen.

 § 4 – Einrichtungen nach § 111a SGB V

Es wird eine Verordnungsermächtigung für das Sozialministerium geschaffen.

 § 6 – Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

Abs. 9:             Es wird eine Verordnungsermächtigung für das Sozialministerium geschaffen.

 § 9 – Ordnungswidrigkeiten

Abs. 2 (neu)    Es wird eine Verknüpfung zu den auf Basis der CoronaVO geschaffenen weiteren Rechtsverordnungen hergestellt, die nunmehr explizit Bußgeldbewehrungen enthalten können. Diese formale Manko war auch aus der Reihe der kreisangehörigen Städte und Gemeinden vielfach vorgetragen worden, gleichwohl zu berücksichtigen ist, dass die Zuständigkeit der Bußgelderhebung in aller Regel nicht bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden angesiedelt ist.

 Der Verordnungstext kann hier herunter geladen werden.