Zum neunten Mal wurde die CoronaVO geändert (1. ÄnderungsVO zur CoronaVO vom 09.05.2020).Insgesamt setzt die Landesregierung damit die weiteren Schritte des sog. „Stufenfahrplans“ um.
Der gesamte Verordnungstext finden Sie hier. Erläuterungen stehen hier zur Verfügung.
Inhaltlich
hervorzuheben sind insbesondere folgende Änderungen:
§ 1 –
Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen,
Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen
Neufassung
- Der
Betrieb wird gemäß Absatz 2 gestattet für Kinder,
- die nach
§ 1b Abs. 2 zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung berechtigt
sind,
- mit einem
vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Leitung der Einrichtung
festgestellten besonderen Förderbedarf, oder
- für
solche die nach den vorstehenden Kriterien nicht berechtigt sind, sofern
noch Aufnahmekapazitäten innerhalb der in Abs. 3 genannten Grenzen
verbleiben.
- Die
Entscheidung über die Aufnahme trifft die Leitung der Einrichtung. Sofern
eine Auswahlentscheidung erforderlich ist, entscheidet die Gemeinde, in
der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen.
Anmerkung: Es bleibt insoweit bei unserer
ständigen Empfehlung – sofern örtlich sinnvoll – den Anmeldeprozess in der
Gemeindeverwaltung zu bündeln.
- Die
zulässige Höchstgruppengröße ist gemäß Absatz 3 einzuhalten. Sie
beträgt die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße.
Es ist zulässig die Gruppengröße zu reduzieren, sofern dies mit Blick auf
die bekannten Schutzhinweise (in Absatz 4) von KVJS, UKBW und LGA
erforderlich ist.
- Absatz 5
stellt weiterhin klar, dass der Umfang der Betreuung von den
vorhandenen Ressourcen – gemeint sind u.E. v.a. personelle Ressourcen
– sowie den vorgenannten Bedingungen der Absätze 3 und 4 bestimmt ist;
und kann insoweit hinter dem des Regelbetriebs zurückbleiben. Eine
Ausnahme besteht für die Kinder mit Berechtigung zur Teilnahme an der
erweiterten Notbetreuung (vgl. § 1b Abs. 4). Die Betreuung erfolgt in der
Einrichtung die das Kind bisher (Anmerkung: also
insbesondere auch im Rahmen der Notbetreuung) besucht hat, in konstanten
Gruppen.
- Ferner
werden Regelungen zu den Kindertagespflegestellen (Abs. 6) und zum
gemeinsamen Verzehr von Speisen (Abs. 7) getroffen. Letztere sind bereits
aus § 1 Abs. 4 hinsichtlich der Schulen bekannt.
§ 1b –
Erweiterte Notbetreuung
Neufassung
Abs. 2
- Prioritär
teilnahmeberechtigt sind Kinder, für die der örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung
zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist. Ebenfalls
teilnahmeberechtigt bleiben dann (wie bisher) Kinder, deren
Erziehungsberechtigte beide
- einen
Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung
der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, oder
- eine
präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen.
Anmerkung: Die weiteren Voraussetzungen bleiben
dem Grunde nach wie gehabt. Der Verordnungsgeber hat insoweit nur die Reihung
der Berechtigung klargestellt. Ergänzt wird, dass Erziehungsberechtigte dann
Alleinerziehenden gleichgestellt sind, wenn die oder der weitere
Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert
ist. Die Entscheidung darüber trifft – unter Anlegung strenger Maßstäbe
– die Gemeinde.
Abs. 4:
- Es wird
klargestellt, dass die Entscheidung über die seitherige Ausnahmeregelung
die Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und
(neu) der Gemeinde zu treffen hat. Dies war auch unsere seitherige Lesart.
§ 2 –
Hochschulen, Akademien des Landes
- Die
maßgeblichen Regelungen werden bis zum 05.06.2020 verlängert.
§ 3 –
Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen,
Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen
- Abs. 1 Nr.
1: Die „Maskenpflicht“ wird auf den Wartebereich der Anlegestellen von
Fahrgastschiffen erweitert.
- Abs. 3 Nr.
1: Die Ausnahme vom Versammlungsverbot wird auf die Aus- und Weiterbildung
ausgedehnt.
- Abs. 3 Nr.
4: Die Ausnahme vom Versammlungsverbot wird auf die gesundheitsbezogene
Selbsthilfe ausgedehnt.
- Abs. 3 Nr.
5: Die Abstandsregelungen gelten nur soweit keine Ausnahme nach Absatz 2
vorliegt (klarstellend).
§ 4 –
Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen
Untersagungstatbestände
- Abs. 1:
Der Gültigkeitszeitraum wird bis zum 05.06.2020 verlängert.
- Abs. 1 Nr.
8: Cafés und Eisdielen werden aus der Untersagungsliste gestrichen.
- Abs. 1 Nr.
9: Der Klammerzusatz „auch außerhalb geschlossener Räume“ hinsichtlich der
Messen, nicht-kulturellen Ausstellungen u.a. wird, wohl auch klarstellend,
gestrichen.
Ausnahmetatbestände
- Abs. 2 Nr.
1: Die Ausnahme hinsichtlich der Cafés und Eisdielen wird folgerichtig
gestrichen.
- Abs. 2 Nr.
2: Speisewirtschaften sind nunmehr definiert als solche im Sinne von § 1
Abs. 1 Nr. 2 Gaststättengesetz
Anmerkung: siehe auch unsere Interpretationshilfe,
die wir am Freitag versandt haben.
- Abs. 2 Nr.
10: Die Regelung hinsichtlich der Bildungseinrichtungen wird klarer
gefasst.
- Abs. 2 Nr.
15a (neu): ab 02.06.2020 dürfen alle öffentlichen und privaten
Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie
Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen wieder öffnen; wenn und soweit der
Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist.
Anmerkung: Eine solche Rechtsverordnung gibt es
bisher noch nicht.
- Abs. 2 Nr.
16 und 16a: Anbieter von Freizeitaktivitäten im Freiluftbereich dürfen
bereits wieder öffnen; während Freizeitparks und allgemein Anbieter von
Freizeitaktivitäten frühestens ab dem 29.05.2020 wieder öffnen dürfen.
- Abs. 2 Nr.
18: Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze dürfen
ab dem 29.05.2020 generell wieder öffnen.
- Abs. 2 Nr.
19: Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder zum Zwecke des
Anbietens von Schwimmkursen und Schwimmunterricht einschließlich der
Abnahme von Prüfungen, dürfen ab 02.06.2020 wieder öffnen, wenn und soweit
der Betrieb durch eine Rechtsverordnung zugelassen ist.
Anmerkung: Eine solche Rechtsverordnung gibt es
bisher noch nicht.
- Abs. 2 Nr.
20: die Fahrgastschifffahrt.