20. Oktober 2020
Zur Abmilderung von im Zuge der Straßenbaustelle in der Ortsdurchfahrt entstandene Ertragseinbußen bei dort ansässigen Gewerbetreibenden hat der Gemeinderat die Einrichtung eines Baustellenunterstützungsfonds beschlossen
Die wesentlichen
Kernpunkte:
- Die Gemeinde stellt einen bestimmten Betrag x als Überbrückungshilfe zur Verfügung (der auch nachträglich jederzeit aufgestockt werden könnte).
- Es werden Richtlinien als Voraussetzung für einen Zuschuss beschlossen.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung.
- Der Rechtsweg ist ausgeschlossen
- Ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch wird dadurch nicht ausgeschlossen und geht vor.
- Es wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
- Über die Anträge entscheidet ein aus mindestens 3 fachlich geeigneten Personen, die vom Bürgermeister bestellt werden, aber ansonsten geheim sind!
- Die Beiratsmitglieder dürfen nicht bei der Gemeindeverwaltung oder im Gemeinderat sein oder in einem Befangenheitsverhältnis zu diesen stehen.
- Geltungsdauer bis zum 31.12.2021 und kann durch einfachen Beschluss weiter ausgedehnt werden.
- Für den Zeitraum vor dem 1. September 2020 kann wegen der pandemiebedingten Überlagerungen mit Negativeffekten auf Handel und Wirtschaft keine Überbrückungshilfe beantragt werden.
- Eine Überbrückungshilfe ist ausgeschlossen zur Kompensation von Ertragsausfällen aufgrund oder infolge der Corona-Pandemie.
- Eine Überbrückungshilfe ist ausgeschlossen, soweit Ertragsausfälle bereits durch andere – etwa staatliche - Zuschussgewährungen (z.B. sog. „Corona-Hilfen“) oder etwa durch Versicherungsleistungen kompensiert werden können.
- Als Referenzzeiträume gelten die Monate nach der Verkehrsfreigabe der Teilortsumfahrung der L 99 ohne Straßenbaumaßnahme in der Ortsdurchfahrt: Juli 2017 bis August 2018 und Oktober 2019 bis Februar 2020.
- Inkrafttreten: 1. November 2020.