Baustellenunterstützungsfonds

20. Oktober 2020

Zur Abmilderung von im Zuge der Straßenbaustelle in der Ortsdurchfahrt entstandene Ertragseinbußen bei dort ansässigen Gewerbetreibenden hat der Gemeinderat die Einrichtung eines Baustellenunterstützungsfonds beschlossen

Die wesentlichen Kernpunkte:

- Die Gemeinde stellt einen bestimmten Betrag x als Überbrückungshilfe zur Verfügung (der auch nachträglich jederzeit aufgestockt werden könnte).

- Es werden Richtlinien als Voraussetzung für einen Zuschuss beschlossen.

- Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung.

- Der Rechtsweg ist ausgeschlossen

- Ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch wird dadurch nicht ausgeschlossen und geht vor.

- Es wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

- Über die Anträge entscheidet ein aus mindestens 3 fachlich geeigneten Personen, die vom Bürgermeister bestellt werden, aber ansonsten geheim sind!

- Die Beiratsmitglieder dürfen nicht bei der Gemeindeverwaltung oder im Gemeinderat sein oder in einem Befangenheitsverhältnis zu diesen stehen.

- Geltungsdauer bis zum 31.12.2021 und kann durch einfachen Beschluss weiter ausgedehnt werden.

- Für den Zeitraum vor dem 1. September 2020 kann wegen der pandemiebedingten Überlagerungen mit Negativeffekten auf Handel und Wirtschaft keine Überbrückungshilfe beantragt werden.

- Eine Überbrückungshilfe ist ausgeschlossen zur Kompensation von Ertragsausfällen aufgrund oder infolge der Corona-Pandemie.

- Eine Überbrückungshilfe ist ausgeschlossen, soweit Ertragsausfälle bereits durch andere – etwa staatliche - Zuschussgewährungen (z.B. sog. „Corona-Hilfen“) oder etwa durch Versicherungsleistungen kompensiert werden können.

- Als Referenzzeiträume gelten die Monate nach der Verkehrsfreigabe der Teilortsumfahrung der L 99 ohne Straßenbaumaßnahme in der Ortsdurchfahrt: Juli 2017 bis August 2018 und Oktober 2019 bis Februar 2020.

- Inkrafttreten: 1. November 2020.