16. Dezember 2020
Zum 16. Dezember 2020 geht Baden-Württemberg wie ganz Deutschland in einen weitgehenden Lockdown. Dazu hat die Landesregierung ihre Corona-Verordnung erneut geändert.
Hier die Änderungen der Änderungsverordnung im Überblick:
§ 1b) Weitergehende Untersagungen und
Einschränkungen von Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen
Sonstige Veranstaltungen im Sinne von § 10 Abs. 3 Nr. 2 sind untersagt, außer:
1) notwendige Gremiensitzungen von u.a. juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Nominierungsveranstaltungen und für die Parlamentswahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen und Einzelpersonen sowie für Volksbegehren Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen,
2) Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 5 Personen,
3) Veranstaltungen nach § 10 Abs. 4,
4) im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen in Schulen,
5) Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Abs. 4,
6) bestimmte Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII,
7) zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhalten des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen.
§ 1c) Ausgangsbeschränkungen
Tagsüber, also von 5 Uhr bis 20 Uhr, ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung nur aus folgenden triftigen Gründen gestattet (abschließende Aufzählung):
1) Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2) Besuch von nicht untersagten Veranstaltungen,
3) Versammlungen im Sinne des § 11 (Versammlungen nach Art. 8 GG),
4) Veranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 (Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen),
5) Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
6) Besuch von Einrichtungen, deren Betrieb nicht untersagt ist,
7) Besuch von erlaubten Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen,
8) Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
9) Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und minderjährigen Personen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
10) Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
11) Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
12) Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zur Notbetreuung,
13) Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen
14) Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Abs. 4,
15) Sport und Bewegung im Freien,
16) Notwendige Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung angeschlossenen Gartenanlagen, Grünflächen oder Grundstücken sowie Brennholzaufbereitung in Waldflächen und
17) sonstiger vergleichbar gewichtigen Gründen.
Nachts, also von 20 Uhr bis 5 Uhr, gilt eine erweiterte Ausgangsbeschränkung. Außerhalb der Wohnung ist der Aufenthalt nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
1) – 5) siehe oben.
6) Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
7) -9) vgl. oben Ziff. 8-10)
10) unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
11) in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 der Besuch von Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen, soweit diese zulässig sind,
12) sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
§ 1d) Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen
Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 wird für den Publikumsverkehr untersagt, hiervon ausgenommen sind:
1) Beherbergungsbetriebe soweit für Übernachtungen aus geschäftlichen und dienstlichen Gründen oder in besonderen Härtefällen genutzt,
2) Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste des Gastgewerbes, insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften,
3) Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs in Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien,
4) Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit die Nutzung ausschließlich für den Reha-Sport, Spitzen- oder Profisport erfolgt und
5) Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und medizinischer Fußpflege.
Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt.
1) Der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich
Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,
2) Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO
3) Ausgabestellen der Tafeln
4) Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte
5) Tankstellen,
6) Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr,
7) Reinigungen und Waschsalons,
8) der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
9) Verkaufsstätten für Tierbedarf- und Futtermittelmärkte,
10) der Großhandel,
11) der Verkauf von Weihnachtsbäumen und
12) Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen.
Falls Mischsortimente angeboten werden, dürfen
Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der
erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente
vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der
verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter
verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist.
Die Einrichtung eines Abholservice ist den genannten Betrieben untersagt;
die Lieferung von Waren bleibt zulässig.
Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die genannten
Ausnahmen erlaubt.
Baumärkte, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandels bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen. Zulässig sind ausschließlich
-Lieferdienste, einschließlich solcher des Online-Handels
- Verkauf von Weihnachtsbäumen in nichtgeschlossenen Räumen
- Abholservice für gewerbliche Kunden und Landwirte, sofern für deren ausgeübte Tätigkeit erforderlich.
1) Präsenzunterricht sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen
2) der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und
3) der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule
untersagt.
1) deren Teilnahme zur Gewährleistung des Kindeswohl erforderlich ist,
2) deren Erziehungsberechtigte bei der beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind und dadurch an der Betreuung gehindert sind,
3) deren Erziehungsberechtigte aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.
Ein nicht-medizinische Alltagsmaske oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss auch an Einsatzorten getragen werden.
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 private Zusammenkünfte
In der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 sind alternativ auch private Zusammenkünfte mit vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis zum eigenen Haushalt möglich.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Im Katalog der Ordnungswidrigkeiten wurden Verstöße gegen die neuen Maßnahmen ergänzt.