Änderungen der Corona-Verordnung zum 1. Dezember

30. November 2020

Mit Beschluss vom 30. November 2020 hat die Landesregierung eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erlassen. Die neue Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

Die Landesregierung die Neufassung der CoronaVO notverkündet. Die CoronaVO ist – sowie alle Unterverordnungen – aufgrund eines Landtagsbeschlusses zunächst bis zum 27. Dezember befristet; eine Verlängerung scheint derzeit allerdings nicht ausgeschlossen. Die § 13 Absätze 2 bis 4 treten bereits mit Ablauf des 20. Dezembers 2020 außer Kraft.

Insgesamt wurden die bisherigen verschärfenden Regelungen des § 1a CoronaVO weitestgehend in die jetzt neu gefasste CoronaVO überführt und teilweise ausgeweitet. Im Wesentlichen wurden folgende Regelungsinhalte beschlossen:

§ Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1): 

Grundsätzlich lässt sich konstatieren, dass jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen hat. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die zuständige Behörde kann zudem auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz ebenfalls eine Maskenpflicht verfügen.

§ Ansammlungen und private Veranstaltungen (§ 9):

Nach Abs. 1 Nr. 2 darf sich eine Person (Ausgangsperson) mit Angehörigen aus dem eigenen Haushalt und mit den Angehörigen aus einem weiteren Haushalt sowie mit Verwandten in gerader Linie treffen, sofern sich insgesamt nicht mehr als 5 Personen treffen. Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (d.h. einschließlich 14 Jahre) werden hierbei nicht mitgezählt. Die Person (Ausgangsperson) selbst oder die Angehörigen aus dem weiteren Haushalt bzw. Verwandten in gerader Linie dürfen – im Rahmen der zulässigen 5 Personen – jeweils ihre Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitbringen. Das bedeutet, dass die Personen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen können, wenn die oben genannten Kriterien zutreffen.

o Während der Weihnachtsfeiertage – in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 – sind Ansammlungen und private Veranstaltungen nur gestattet mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen aus verschiedenen Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

§ Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen (§13):

Die ursprünglichen Betriebseinschränkungen des § 1a Abs. 6 CoronaVO („November-Lockdown“) wurden weitestgehend in § 13 überführt:

o Nr. 2 Kunst- und Kultureinrichtungen: Neben Theatern, Opern, Konzerthäusern und Kinos werden auch Museen und alle anderen Einrichtungen, in denen entgeltlich oder unentgeltlich Kunst- und Kulturangebote dargeboten werden, von der Untersagung umfasst. Der Probebetrieb in Theatern, Opern, Konzerthäusern und ähnlichen Einrichtungen wird aufrechterhalten, so dass den Betreibern die nahtlose Wiederaufnahme des Betriebs nach Ablauf der befristeten Maßnahmen möglich ist. Nicht gestattet ist dagegen der Probenbetrieb durch Amateurgruppen und Hobbyvereine als Veranstaltungen der Breitenkultur.

Ausgenommen vom diesem Verbot sind Bibliotheken, Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen. Diese sind als Teil des für die Zukunft der Gesellschaft besonders bedeutsamen Bereichs „Schule und Bildung“ nicht von den vorübergehenden Maßnahmen erfasst. Musikschule in diesem Sinne ist auch der Musikverein, während er Musikunterricht anbietet und wenn die gleichen Standards eingehalten werden, die auch für Musikschulen gelten. Chorproben sind definitiv untersagt.

o Nr. 5 Freizeiteinrichtungen: Auch das Angebot von Freizeitparks sowie zoologischen und botanischen Gärten sowie sonstigen besonderen Freizeiteinrichtungen (z.B. Tierparks, touristische Ausflugsschiffe, mobile Eisbahnen, Kletterparks, Hochseilgärten, Indoor-Spielplätze oder Trampolinhallen) ist untersagt.

o Nr. 6 Sportanlagen und Sportstätten: Die Ausübung sportlicher Aktivitäten, an denen zeitgleich mehr als zwei Personen beteiligt sind, die nicht zu einem Haushalt gehören, ist in allen hierfür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen – unabhängig ob öffentlich oder privat – untersagt. Diese personenbezogene Einschränkung gilt für die gesamte Sportanlage, das heißt bei Tennishallen mit mehreren Tennisplätzen, dass auch hier maximal zwei Personen spielen dürfen, die nicht einem Haushalt angehören. Im Umkehrschluss ist die Benutzung von Sportanlagen für gleichzeitig bis zu zwei individualsportlich aktiven Personen zulässig.

Nur im Freien dürfen weitläufige Sportanlagen und Sportstätten, wie z.B. Golfplätze oder Reitplätze, auch zeitgleich von mehreren individualsportlich aktiven Personen im Sinne dieser Nummer genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung ist, dass keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen.

Die Nutzung von Anlagen für den Reha-Sport, Schul-, Spitzen- und Profisport ist von der Untersagung ausgenommen.

o Nr. 8 und 9 Bäder und Saunen: der Betrieb von Bädern, Badeseen und Saunen ist untersagt.

Die Nutzung von Anlagen (abgesehen der Saunen) ist für den Reha-Sport, Schul-, Spitzen- und Profisport ist von der Untersagung ausgenommen.

o Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, haben die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen nach den Nr. 1 – 3 zu beschränken.

Zu beachten ist, dass im Lebensmitteleinzelhandel die Messgröße 10 m² pro Kunde unabhängig von der Gesamtfläche des Handelsgeschäfts fortgelten wird.

Wie bereits aufgeführt tritt der § 13 Abs. 2 bis 4 bereits mit Ablauf des 20. Dezembers 2020 außer Kraft. Auch hier kommt es im Vorfeld zu einer Neubewertung; eine Verlängerung wird abhängig von der Infektionslage sein und ist zumindest derzeit nicht unwahrscheinlich.