22. Juni 2022
Landwirtschaftliche Lebensmittel-Produktionsflächen sind keine Hundetoiletten - und auch wegen Diebstählen der Ernte-Erzeugnisse gibt es etliche Beschwerden. Daher folgende Hinweise zum freien Betretungsrecht der Natur und desssen Grenzen
Grundsatz
Jedermann hat das Recht auf Erholung in der freien Landschaft. Es gilt daher nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes das „freie Betretungsrecht der Natur“ Grundeigentümer müssen aufgrund der Sozialpflichtigkeit seines Grundeigentums dies dulden,
Einschränkungen
Dies gilt aber nicht schrankenlos. Gesetzliche Vorgaben und Verbote sind zu beachten!
Gebot der Rücksichtnahme
Jeder Erholungssuchende muss nach § 43 des Landes-Naturschutzgesetzes auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht nehmen. Gute Kontrollfrage: „Wäre das meine Wiese, fände ich das dann toll, wenn Fremde sich so verhielten, wie ich gerade?“
Landwirtschaftlich genutzte Flächen
Für landwirtschaftliche Flächen gilt nach § 44 Naturschutzgesetz ein Betretungsverbot für:
· Äcker in der Zeit zwischen Saat oder Feldbestellung und Ernte
·
Grünland (Wiesen und Weiden) in der Zeit des
Aufwuchses und der Beweidung, d.h.
ab dem Einsetzen der Vegetation im Frühjahr bis zur Winterruhe im Herbst.
· Sonderkulturen wie Obst oder Reben während des ganzen Jahres
Das Betretungsverbot gilt unabhängig davon, ob der Landwirt seine Fläche eingezäunt hat oder nicht. Er darf sein Grundstück einzäunen, muss es aber nicht.
Wald
Der Wald darf auf der ganzen Fläche betreten werden. Verboten ist nach dem Waldgesetz für alle Waldbesucher auch ohne Sperrschilder (!) jedoch u.a. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen, Pflanzgärten, gesperrten Waldflächen, z.B. nach Stürmen während des Holzeinschlags.
Radfahren und Reiten
Das Radfahren, auch mit Mountainbikes und das Reiten ist in Wald und Feldflur ganzjährig außerhalb von Wegen verboten. Für Radfahrer gilt also immer ein generelles Wegegebot.
Hundehalter,
die ihren Vierbeiner sein Geschäft auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen verrichten lassen, geraten gleich mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt. Hundekot
muss als Abfall i. S. des Abfallrechtes ordnungsgemäß entsorgt werden (sonst Bußgeld bis
zu 50 €).
Das Verunreinigen von Grundstücken beim Betreten der freien Landschaft ist mit
Bußgeldern
bewehrt.
Verbote sind bußgeldbewehrt!
Wer entgegen der Verbote handelt begeht eine Ordnungswidrigkeit, für die ihm eine Geldbuße und ggf. zusätzlich Schadensersatzansprüche drohen.