Herbstlaub muss geduldet werden

31. Oktober 2022

Besonders im Herbst wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob Laubfall von "fremden" Bäumen zu dulden oder wer für dessen Beseitigung verantwortlich ist.

In dieser Jahreszeit ist es unvermeidlich, dass Blätter von den Bäumen des Nachbargrundstückes bzw. von Straßenbäumen auf das eigene Grundstück fallen oder vom Wind dorthin geweht werden. Reinigungsarbeiten werden notwendig und es können Schäden durch verstopfte Dachrinnen und Fallrohre eintreten.

Für einen betroffenen Grundstückseigentümer ist zur Vermeidung von Streitigkeiten daher wichtig zu wissen, welche Rechte er hinsichtlich solcher Beeinträchtigungen hat.

Sofern es sich nicht nur um einzelne abfallende Blätter handelt, die praktisch vernachlässigt werden können, stellt Laubfall grundsätzlich eine störende Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB dar, für die der Eigentümer des Baumes verantwortlich wäre. Dies auch dann, wenn die Blätter nur vom Wind herüber geweht werden.

Ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch besteht aber nicht. Denn nach der Rechtssprechung wird diese Beeinträchtigung als unwesentlich angesehen, die die betroffenen Grundstückseigentümer dulden müssen.

Aber auch wesentliche Beeinträchtigungen sind gemäß § 906 Absatz 2 Satz 1 BGB zu dulden, wenn die Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Nutzung des Nachbargrundstücks herbeigeführt wird und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Die Ortsüblichkeit bestimmt sich grundsätzlich nach den örtlichen Gegebenheiten. In einer “begrünten” Wohngegend mit Gärten zum Beispiel halten sich auch mehrere Bäume auf einem Grundstück regelmäßig im Rahmen des Ortsüblichen. Daher ist hier die Duldungspflicht gegeben, denn der Überflug von Blättern kann durch technisch zumutbare Maßnahmen praktisch nicht verhindert werden.

Im Ergebnis ist daher in aller Regel Laubfall auf das eigene Grundstück zu dulden. Dem betroffenen Grundstückseigentümer, der den Laubfall zu dulden hat, steht in der Regel auch kein Geldausgleich gemäß § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB zu und hat den Laubfall entschädigungslos hinzunehmen. Er muss daher das anfallende Laub selbst beseitigen und ist auch nicht berechtigt, dieses auf dem Nachbargrundstück zu entsorgen.

Laub aus dem Hausgarten kann bei der Grüngutsammlung zur Abfuhr bereitgestellt werden. Das Laub soll in offenen, nicht zugebundenen Säcken oder sonstigen geeigneten Gefäßen bereitgestellt werden. Gelbe Säcke dürfen dazu nicht verwenden werden.

Auch über die Graue Hausmülltonne kann Laub entsorgt oder aber auch im eigenen Garten verwertet werden. So ist zum Beispiel die Zugabe von Laub bei der Kompostierung von Küchenabfällen während des Winters sehr sinnvoll.


Mit Laub abgedeckte Beete sind über den Winter besser vor Bodenerosion und Verschlämmung geschützt. Zudem finden Kleinlebewesen, die im Frühjahr sofort wieder das Bodenleben aktivieren, in der Laubschicht gute Überwinterungsmöglichkeiten. Größere Mengen von Laub können auch unter Bäumen und Sträuchern als Mulchschicht verteilt werden.
Ein großer Laubhaufen in einer Gartenecke ist praktizierter Naturschutz, denn einige Tierarten - bis hin zum Igel - können darin überwintern.