Welche Regeln gelten für private Veranstaltungen?

01. Juli 2020

Ab dem 1. Juli wird nicht mehr zwischen privatem und öffentlichen Räumen unterschieden. Ob in der Wohnung, dem Garten oder ob im Park dürfen maximal 20 Personen zusammenkommen (="Ansammlungen"). Für private "Veranstaltungen" gilt Folgendes:

Fragen und Antworten zu Feiern und privaten Veranstaltungen

Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Am 23. Juni wurde die komplette Verordnung neu gefasst und ist damit übersichtlicher und leichter verständlich.Ab dem 1. Juli 2020 gilt also eine neue Verordnung.

Die hier beantworteten Fragen beziehen bereits auf die Regelungen der neuen Verordnung!

Können Familienfeiern und ähnliches wieder stattfinden?

Feiern mit maximal 100 Teilnehmenden sind wieder möglich. Ab dem 1. Juli regelt die Corona-Verordnung des Landes die Rahmenbedingungen. Die bisherige Corona-Verordnung für private Veranstaltungen entfällt dann.

Sie gilt für alle privaten Veranstaltungen. Ab dem 1. Juli gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen privaten Räumen und anmietbaren Räumen. Die Grenze von maximal 100 Teilnehmenden gilt unabhängig vom Alter oder Verwandtschaftsgrad der Gäste. Beschäftigte des Veranstaltungsortes und sonstige Mitwirkende wie etwa DJ oder Fotograf zählen nicht zu den Teilnehmenden.

Eine private Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer privaten Veranstalterin oder eines privaten Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

Wichtig ist auch daran zu denken, dass die für den Ansteckungsschutz wichtige Abstandsregelung eingehalten werden kann.

Was unterscheidet eine Veranstaltung von einer Ansammlung?

Eine private Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer privaten Veranstalterin oder eines privaten Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt. Also beispielsweise, wenn man eine Gruppe von Freunden zu einem bestimmten Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt einlädt.

Für eine Ansammlung mit bis zu 20 Personen gemäß Paragraf 9 der Corona-Verordnung gelten keine weiteren Auflagen. Für private Veranstaltungen gelten die Auflagen aus den Paragrafen 2 bis 4 und 6 bis 8.

Aber auch hier gilt: Nicht alles, was geht, muss auch zum Äußersten ausgereizt werden.

Wo können diese Veranstaltungen stattfinden?

Sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Raum. Wichtig ist, dass es sich wirklich um Veranstaltungen handelt. Nicht jedes Zusammentreffen im öffentlichen oder privaten Raum kann als Veranstaltung deklariert werden.

Eine private Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer privaten Veranstalterin oder eines privaten Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt. Also beispielsweise, wenn man als Privatperson eine Gruppe von Freunden zu einem bestimmten Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt einlädt.

Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum gelten natürlich die üblichen Anmelde- und Genehmigungsauflagen. Wenn Sie also auf einem Grillplatz der Gemeinde feiern möchten, müssen Sie mit der Gemeinde die über die Corona-Verordnung hinausgeltenden Rahmenbedingungen und die Genehmigung der Veranstaltung klären.

Welche Vorgaben muss ich einhalten?

Es sind die Vorgaben der Paragraphen 2 bis 4 der ab 1. Juli gültigen Corona-Verordnung einzuhalten, also Abstandsregeln und Hygienevorschriften, für Personal von Cateringdiensten Maskenpflicht usw. Bei Veranstaltungen mit mehr als 20 Personen, die nicht nur aus engen Familienangehörigen bestehen, ist außerdem eine Datenerhebung nach Paragraf 6 der Corona-Verordnung durchzuführen. Dies gilt allerdings nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen. Daher dürften im Regelfall im privaten Bereich allenfalls wenige Daten zu erheben sein.

Außerdem gelten die Regelungen aus den Paragrafen 7 (Zutritts- und Teilnahmeverbot) und Paragraf 8 (Arbeitsschutz). Bei privaten Veranstaltung braucht es kein schriftliches Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert.

Vieles ist jetzt wieder erlaubt. Aber nicht alles, was geht, muss auch zum Äußersten ausgereizt werden. Mehr denn je kommt es jetzt darauf an, Verantwortung für sich und seine Nächsten aber auch für die Gemeinschaft zu übernehmen. Wir sollten alle gemeinsam dazu beitragen, dass private Feiern nicht die nächsten Hotspots werden.

Wie viele Personen können an einer privaten Veranstaltung maximal teilnehmen?

An privaten Veranstaltungen und Feiern dürfen höchstens 100 Personen teilnehmen. Die Feiern können sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Raum stattfinden.

Warum dürfen dann weiterhin nur 20 Personen zusammenkommen?

Unterschied der Regelung ist, dass bei Ansammlungen von bis zu 20 Personen (oder reinen Familienfeiern) die Paragraphen 2 bis 4 und 6 bis 8 der Corona-Verordnung nicht angewendet werden müssen. Das heißt, diese Treffen sind ohne Abstandsregeln und Hygienevorschriften möglich. Bei privaten Veranstaltungen mit mehr Menschen sind die Paragraphen 2 bis 4 und 6 bis 8 zu beachten.

Welche Art von privater Veranstaltung ist erlaubt?

Erlaubt sind unter den Auflagen der Corona-Verordnung private Feiern und Veranstaltungen wie etwa Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Jubiläen und Taufen.

Darf ich z.B. einen privaten Garten mieten, damit ich dort feiern kann?

Ja. Bislang galt, dass es sich um eine anzumietende Location handeln musste. Dieser Aspekt entfällt zum 1. Juli. Allerdings gilt die Personenzahl nicht für jede Zusammenkunft im privaten Raum. Sondern nur für Veranstaltungen. Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

Abstandsregel bei Veranstaltungen

Es gelten die allgemeinen Abstandsregeln nach Paragraf 2 der Corona-Verordnung. Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird bei privaten Veranstaltungen die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.

Gilt die Maskenpflicht?

Auf privaten Veranstaltungen gilt keine Maskenpflicht. Eine Maskenpflicht besteht unter Umständen für Beschäftigte nach Paragraf 3 der Corona-Verordnung beim unmittelbaren Kontakt mit den Gästen/Kundinnen und Kunden.

Darf auf Feiern getanzt werden?

Ja, tanzen ist wieder erlaubt. Das Verbot zu Tanzen nach Paragraf 10 Absatz 5 der neuen Corona-Verordnung bezieht sich nur auf Veranstaltungen, bei denen das Tanzen wesentlicher Bestandteil ist. Das ist bei Feiern in der Regel nicht der Fall.

Vieles ist jetzt wieder erlaubt. Aber nicht alles, was geht, muss auch zum Äußersten ausgereizt werden. Mehr denn je kommt es jetzt darauf an, Verantwortung für sich und seine Nächsten aber auch für die Gemeinschaft zu übernehmen. Wir sollten alle gemeinsam dazu beitragen, dass private Veranstaltungen wie Hochzeitsfeiern nicht die nächsten Hotspots werden.

Werden Beschäftigte, Dienstleister und andere Mitwirkende mitgezählt?

Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung wie Band, DJ oder Alleinunterhalter außer Betracht.

(In einer früheren Version stand hier, dass Mitwirkende zur Teilnehmerzahl mitzählen. Das hat sich mit der neuen Verordnung ab 1. Juli geändert).

Darf ich ein Buffet anbieten?

Bewirtungen „am Tisch“ verringern eventuelle Kontaktmöglichkeiten zwischen den Gästen. Buffets sind dann zulässig, wenn der Mindestabstand und die folgenden Hygieneempfehlungen durchgängig eingehalten werden können. Es ist eine klare Wegeführung mit genügend breite Zu- und Abgänge zum Buffet vorzusehen. Damit es nicht zur Bildung von Warteschlangen kommt, sind zeitliche Regelungen empfehlenswert, etwa dass Gäste tischweise zum Gang ans Büffet gebeten werden. Die Speisenausgabe durch eine hinter dem Buffet stehende Servicekraft gewährleistet den hygienischen Zustand der angerichteten Speisen und verringert die Gefahr, dass Oberflächen am oder rund ums Buffet von mehreren Personen berührt werden wie Servierlöffel oder Schöpfkellen. Für das Servicepersonal am Buffet gilt aber eine Maskenpflicht. Alternativ eignen sich auch eine Vorportionierung in geeignete abgedeckte Behältnisse oder das Anrichten verpackter Speisen.

Was ist etwa mit einem Sektempfang oder Stehimbiss?

Ein Sektempfang, Stehimbiss oder ähnliches kann selbstverständlich Teil Ihrer privaten Veranstaltung sein. Er muss aber im Rahmen der Veranstaltung stattfinden und es gelten die oben genannten Anforderungen. Also: ein definierter Kreis von Teilnehmenden an einem festen Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt für eingeladene Gäste und ohne die Möglichkeit, dass nicht zur Veranstaltung gehörende Personen teilnehmen können. Am besten ist es, wenn Sie es am Veranstaltungsort machen. 

Bitte beachten Sie, dass Standesämter oder Kirchen auch weitergehende Regelungen für ihre Räumlichkeiten oder Plätze erlassen können.

Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum gelten natürlich die üblichen Anmelde- und Genehmigungsauflagen. Wenn Sie also auf einem Grillplatz der Gemeinde feiern möchten, müssen Sie mit der Gemeinde die über die Corona-Verordnung hinausgeltenden Rahmenbedingungen und die Genehmigung der Veranstaltung klären. 

Wer ist für die Einhaltung der Auflagen verantwortlich?

Der Veranstalter – also in der Regel der oder die Gastgeber/in.

Wie viele Menschen dürfen bei privaten Veranstaltungen gemeinsam an einem Tisch sitzen?

Es gibt keine Begrenzung der Personenzahl beim Sitzen an einem Tisch. Aber auch hier sollte daran gedacht werden, den Personen die Einhaltung des Mindestabstands zu ermöglichen.

Dürfen sich die Gäste bei einer privaten Veranstaltung zeitweise an die Tische der anderen Gäste setzen, um sich zu unterhalten?

Ja, das ist möglich. Überall wo es sich umsetzen lässt, sollte trotzdem darauf geachtet werden, dass der Abstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Durch die erfolgten Lockerungen kommt es nun noch stärker auf das Verantwortungsbewusstsein der Gäste an. Achten Sie weiter auf den Infektionsschutz. Denn gerade auf solchen Feiern kann sich das Virus leicht von einer Person auf sehr viele andere Gäste übertragen (Superspreading-Event). Gerade weil auf Feiern nicht selten Menschen aus unterschiedlichen Peergruppen und Wohnorten zusammenkommen, muss hier besonders auf Abstand und Hygiene geachtet werden. Geschlossene Räume müssen regelmäßig richtig durchgelüftet werden: Stoßlüften – ein gekipptes Fenster bringt hier nichts.

Müssen bei privaten Feiern Gästelisten zur Nachverfolgung angefertigt werden?

Grundsätzlich ja. Aber: Die Pflicht zur Datenerhebung gilt nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen. Daher dürften im Regelfall im privaten Bereich allenfalls wenige Daten zu erheben sein.

Gelten die Hygieneauflagen nur für Gäste?

Nein. Auch Beschäftigte und sonstige Mitwirkende wie Fotograf, DJ, Band etc. sind vom Arbeit- oder Auftraggeber umfassend zu informieren und zu schulen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die SARS-CoV-2-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben.

Darf man ein Gruppenbild machen

Gruppenbilder sind grundsätzlich möglich Aber auch hier sollte daran gedacht werden, den Personen die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen, die nicht zu ihrem direkten Bezugskreis gehören zu ermöglichen. Das heißt Personen, die sowieso in engen persönlichen Kontakt stehen, wie Paare oder Bewohner des gleichen Haushaltes müssen untereinander keinen Abstand halten.

Gibt es Ausnahmen bei den Hygiene Anforderungen? Ausnahmen § 4?

Die Ausnahmeregelung in § 4, Absatz 2 der Corona-Verordnung bezieht sich vor allem auf die Abstandsregeln. In Paragraph 4 sind ja die Hygieneanforderungen festgehalten, die den Mindestinhalt eines Hygienekonzepts festlegen.

Diese Anforderungen beruhen auf den allgemein anerkannten Hygieneregeln und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Übertragungswegen viraler Erreger. Ziel dieser Maßnahmen ist die Verringerung des Infektionsrisikos. Es sollte also in aller Interesse sein, diese Punkte einzuhalten.

Der Absatz 2 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die in Absatz 1 aufgeführten Punkte der Verordnung nach Belieben umgangen werden können. Vielmehr soll damit von situativ bedingten unverhältnismäßigen Anforderungen abgewichen werden können.

Es ist beispielsweise so, dass die Begrenzung der Personenanzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten von den konkreten Umständen des Einzelfalles wie der Art des Angebots und Zusammensetzung des Personenkreises (vgl. Absatz 2) abhängt und sich daher starren Vorgaben entzieht.

So kann etwa im Rahmen gastronomischer Angebote der Umstand, dass dort üblicherweise mehrere Personen an einem Tisch zusammensitzen und dabei zulässigerweise die Abstandsregel nicht einhalten, bei der Ermittlung der zulässigen Personenzahl in der Einrichtung in Rechnung gestellt werden. Zu ermöglichen ist aber dann in jedem Fall die Einhaltung der Abstandsregel zu anderen Personengruppen und auf den Verkehrsflächen sowie jeweils die Einhaltung der Grenze des § 9.

Nummer 6 des Absatz 1 sieht beispielsweise das Vorhalten von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern vor. Als Alternative werden namentlich Handdesinfektionsmittel genannt. Neben Handdesinfektionsmitteln kommen auch gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen in Betracht, wenn diese bereits installiert sind. Insbesondere Handtuchabroller sind bei fachgerechter Nutzung ebenfalls eine gute Alternative.

Auch die Möglichkeit, die Hinweispflicht zu erfüllen, (Nummer 8) hängt natürlich von den örtlichen Begebenheiten ab. Daher kann die Ausnahmevorschrift etwa außerhalb des geschäftlichen Verkehrs – also zum Beispiel bei größeren Feiern im privaten Raum – bei der Hinweispflicht in begründeten Einzelfällen eine weniger strenge Handhabe ermöglichen.

Die Standesämter sind an die Corona-Verordnung gebunden, können aber auch weitergehende Anforderungen stellen.

Wer kontrolliert? Gibt es Bußgelder?

Ziel der Corona-Verordnungen und der Maßnahmen ist, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Wer vorsätzlich gegen die Verordnung verstößt, gefährdet die Gesundheit und im Extremfall sogar das Leben anderer Menschen. Es können in den in Paragraf 19 der Corona-Verordnung genannten Fällen Bußgelder erhoben werden. Zuständig ist die Ortspolizei- bzw. Bußgeldbehörde.

Was ist mit Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen?

Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.

Ab dem 1. August sind voraussichtlich Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen wieder erlaubt. Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.

Hierfür gelten die genannten Anforderungen für Veranstaltungen gemäß Corona-Verordnung. Dies gilt für den privaten wie auch den öffentlichen Raum