Zulässige Gartenarbeits-Zeiten

08. Juli 2021

Gartenarbeiten, insbesondere in der warmen Jahreszeit - führen häufig zu Auseinandersetzungen unter Nachbarn und Anfragen bei den Ordnungsbehörden. Hier erhalten Sie daher eine Übersicht zu den zulässigen Zeiten für lärmintensive Gartenarbeiten.

Mit Inkrafttreten der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) im Jahr 2002 wurden die Betriebszeiten für bestimmte Geräte und Maschinen u.a. für den Betrieb von Gartengeräte bundeseinheitlich festgesetzt.

In Verbindung mit der Polizeiverordnung der Gemeinde Ortenberg gelten daher folgende Regelungen:

1. Im gesamten Gemeindegebiet dürfen Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, sonn- und feiertags, sowie werktags zu Nachtzeiten (22:00 Uhr bis 07:00 Uhr) nicht ausgeführt werden (§ 4 Abs. 1 der Polizeiverordnung vom 23. März 2009). In Wohngebieten* gilt dieses Verbot in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr.

2. Darüber hinaus dürfen in Wohngebieten* Freischneider (Motorsensen), Rasentrimmer und Laubgebläse bzw. -sammler auch an Werktagen vor 09:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und ab 17:00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass die Geräte und Maschinen mit einem europarechtlichen Umweltzeichen gekennzeichnet sind.

Damit ist in Wohngebieten* der Betrieb von Geräten und Maschinen, die überwiegend im häuslichen Bereich verwendet werden (Rasenmäher – auch Mähroboter, Heckenschere, Motorkettensäge, Vertikutierer, Häcksler, usw.) mit Ausnahme der unter Nr. 2 genannten Geräte nur an Sonn- und Feiertagen und werktags zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr untersagt.

Im Sinne einer guten und angenehmen Nachbarschaft bitten wir aber die Beeinträchtigungen für die Nachbarn und Angrenzer auf ein verträgliches Maß zu reduzieren. So sollte darauf geachtet werden, dass auch außerhalb von Wohngebieten* störende Arbeiten nach 20 Uhr möglichst nicht mehr vorgenommen werden.
ACHTUNG: Wann immer hier von „in Wohngebieten“ die Rede ist, ist dies wörtlich zu nehmen. Es kommt nicht auf den im Wohngebiet ankommenden Schallpegel, sondern auf den Einsatzort eines Gerätes an. So ist etwa die Nutzung eines Gerätes nur innerhalb des Wohngebiets unzulässig, auf einem außerhalb des Wohngebiets liegenden Nachbargrundstück aber zulässig.

Zur besseren Orientierung stellen wir die Betriebszeiten hier nochmals grafisch dar:

* Wohngebiete: Im Geltungsbereich der Bebauungspläne Bruchstraße, Hauptstraße II (teilw.), Hundweg, Muhrfeld I, Muhrfeld II, Im Lindle, Im Sommerhäldele, Weizenfeld, Im oberen Steinefeld, Am Kochgässle (teilw.).