Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ist das zentrale Förderinstrument zur Stärkung und Weiterentwicklung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg zur Strukturverbesserung der Gemeinden.
In den vier Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen können 2024 sowohl kommunale als auch private Investitionen mit Zuschüssen gefördert werden. Interessierte private Investoren erhalten nähere Informationen bei der Gemeinde (Investitionsort).
Anträge auf Aufnahme in das Jahresprogramm können Städte und Gemeinden bis zum 29. September 2023 digital beim zuständigen Regierungspräsidium stellen.
Weitere Informationen finden Sie hier und auf der Homepage des MLR unter mlr-bw.de/elr
1. Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung
Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger und daher weiterhin im ELR gefördert. Bei überwie-gendem Einsatz ressourcenschonender, CO2-bindender Baustoffe wie z.B. Holz als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion wird der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht (siehe Punkt 6). Bis auf Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neubauprojekte nur noch bei Erfüllung dieser Vorgabe gefördert werden.
Der Einsatz von CO2-bindenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung (For-mular ELR-9) mit der Antragstellung zu bestätigen.
2. Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen
Ziel ist und bleibt es, für diesen inhaltlich breiten Schwerpunkt rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen.
Im Fokus steht die Aktivierung innerörtlicher Potenziale durch
- Umnutzungen leerstehender Gebäude,
- Aufstockungen von Gebäuden,
- umfassende Modernisierungen,
- sowie innerörtliche Nachverdichtungen.
Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und erstmals auch aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Orts-kerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen. Bei Antragstellung ist dies per Karte nachzuweisen. Die nach Nr. 4.3 ELR erforderliche Erhebung der Gebäude-leerstände und Baulücken für die Wohngebiete der 70er-Jahre ist erst ab Antragstel-lung 2025 erforderlich.
Förderfähig sind durch den Antragsteller (oder Verwandte ersten und zweiten Grades) eigengenutzte Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neu-bauten). Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwoh-nungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthal-ten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Die Förderung ist nur unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 nach Nr. 6.3.3 ELR möglich.
Die im Koalitionsvertrag festgehaltene Anpassungsstrategie zum Bauen im Bestand wird forciert. Zudem sollen die gestiegenen Baukosten bei der Berechnung der maxi-malen Zuschussbeträge berücksichtigt werden.
Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung sind Neubauprojekte in Baulücken zur Eigennutzung künftig nur noch förderfähig, wenn sie mit überwiegendem Einsatz CO2- bindender Baustoffe, wie z.B. Holz, in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.
Für abgegrenzte innerörtliche Bereiche wird weiterhin die Förderung der unrentierli-chen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und Baureifmachung von Grundstücken angeboten, um die flächenschonende Innenentwicklung weiter zu stärken. Gemeinden haben trotz der Förderung häufig eine hohe Finanzierungsbelastung, die nicht durch Verkaufserlöse abgedeckt werden kann.
Die Aktivierung innerörtlicher Flächenpotenziale gehört jedoch zu den zentralen Her-ausforderungen einer ressourcenschonenden Innenentwicklung. Die Förderung beim unrentierlichen Mehraufwand kann daher, abweichend von Nr. 6.1.1 ELR i. V. m. 8.10 ELR von 40 % auf bis zu 75 % erhöht werden.
Neu angeboten wird auch ein Förderzuschlag für modellhafte Vorhaben, die für in-nerörtliche Gestaltung/Wohnumfeld in Bezug auf Klimaschutz/Resilienz durch z.B. di-verse Maßnahmen zur Umsetzung des „Schwammstadt“-Konzepts (Entsiegelung, Tief-beetgestaltung im Straßenraum als Niederschlagssammel- und Versickerungsbecken, Bachrenaturierung im Dorfplatzbereich, usw.) beispielhaft sind. Abweichend von Nr. 6.1.1 ELR i. V. m 8.10 ELR kann eine Förderung erstmals von bis zu 50 %, max. 1.000.000 Euro erfolgen. Nähere Informationen sind der Anlage zur Ausschreibung zu entnehmen.
3. Förderschwerpunkt Grundversorgung
Die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ist und bleibt ein wesentlicher Stand-ortfaktor für den Ländlichen Raum, den es zu stärken und auszubauen gilt. Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Si-cherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststät-ten, Metzgereien und Bäckereien, aber auch der lokale Handwerker sind wichtige Bau-steine der Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte und weitere ge-sundheitsbezogene Angebote zählen.
Dabei ist für eine Förderung im Bereich Grundversorgung immer die Frage zu stellen, welche Angebote es am Ort gibt. Unterstützt werden hier nicht konkurrierende Be-triebe, sondern Investitionen, die zum Erhalt des einzigen Angebots am Ort beitragen. Die den Aufnahmeantrag stellende Gemeinde bzw. Stadt muss den Bedarf für die Be-reitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grund-versorgung unter Berücksichtigung ggf. bereits bestehender Einrichtungen im Ort dar-stellen (Formular ELR-5).
Aufgrund der Bedeutung der Grundversorgung für den Ländlichen Raum ist die räumliche Abgrenzung nach Nr. 4.1 ELR bzgl. des Förderschwerpunkts Grundversorgung analog dem Förderschwerpunkt Arbeiten erweitert.
Projekte, die nicht der Grundversorgung dienen, können im Förderschwerpunkt Arbei-ten beantragt werden. Dort ist jedoch die Umsetzung von Neubauten ausschließlich in CO2-speichernder Bauweise zu beachten.
4. Förderschwerpunkt Arbeiten
Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mitt-lere Betriebe unterstützt werden. Dazu gehören auch neue Organisationsformen wie Co-Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern.
Für die innerörtliche Weiterentwicklung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten vor al-lem die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert. Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in ein nahegelegenes Gewerbegebiet, um die freiwerdende innerörtliche Fläche anschließend einer nachbar-schaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen.
Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Arbeiten sind – wie bisher - nur förderfähig, wenn sie durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO2- bindender Bau-stoffe wie z.B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.
5. Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen Gemeinschaftseinrichtungen wie Mehrzweckhallen oder Dorfgemeinschaftshäuser werden gefördert, wenn sie auch der Innen- und Ortskernentwicklung dienen. Die Förderung konzentriert sich auf die Modernisierung und Anpassung von Bestandsgebäuden.