Wahlen

Kommunalwahlen und Europawahl

Am 9. Juni 2024 finden die Gemeinderatswahl, die Kreistagswahl sowie die zehnte Direktwahl zum Europäischen Parlament statt. 

Gemeinderatswahl 2024 in Ortenberg: Listenaufstellungsverfahren

Gemäß § 8 Kommunalwahlgesetz (KomWG) muss jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeinderäte in Gemeinden von Gemeinden zwischen 3.000 und 10.000 Einwohnern von 20 im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für die Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag vertreten sind, und für Parteien, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten waren; dies gilt entsprechend für Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten waren, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen; ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen.

Nach § 9 KomWG kann als Bewerber in einer Partei in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlgebiet, bei der Wahl der Kreisräte im Wahlgebiet oder im Wahlkreis (Mitgliederversammlung), oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) gewählt worden ist; die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung werden in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung der Partei vorgesehenen Verfahren gewählt. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Die Wahlen der Bewerber dürfen frühestens 15 Monate, die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung 18 Monate vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl des zu wählenden Organs erfolgen muß, stattfinden. Über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und das Abstimmungsergebnis anzugeben sind; aus der Niederschrift muß sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten. Die Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Der Leiter der Versammlung und zwei Teilnehmer haben die Niederschrift zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses (§ 8 Abs. 3) an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung und unter Einhaltung der Bestimmungen der Parteisatzung durchgeführt worden sind. Der Vorsitzende des zuständigen Wahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Unterlagen können gemäß § 13 Kommunalwahlordnung BW frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl eingereicht werden.  

Formularsammlung

Weitere Formblätter (z.B. für die Unterstützungsunterschriften sind beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschuss - Herrn Bürgermeister Vollmer - anzufordern (0781-9335-0) oder per Mail gemeindeverwaltung@ortenberg.de.