Winterdienst

Wointerdienst
Wointerdienst

Frank Köster

Lennart Hennemann

Stephan Kehret

Streupflicht und Winterdienst

1. Allgemeines

Der Gemeinde obliegt nach dem Straßengesetz Baden Württemberg die Streu- und Räumpflicht innerhalb geschlossener Ortslagen. Der gesetzliche Umfang ist in § 41 Abs. 1 des Straßengesetzes festgelegt. So sind Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen im Rahmen des Zumutbaren zu räumen, zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist.

Eine Räum- und Streupflicht besteht danach für Gehwege und – sofern keine Gehwege vorhanden sind – für Gehbahnen, nicht aber ohne weiteres für die Fahrbahnen.

Bitte verhalten Sie sich als Verkehrsteilnehmer daher  "winterfest", d. h. den Witterungsverhältnissen angepasst, vorsichtig und aufmerksam.

Haben Sie bitte auch Verständnis dafür, dass im Winter die Straßen und Wege unserer Gemeinde nicht immer so komfortabel zu nutzen sind wie bei „normalen“ Witterungsverhältnissen.

Beeinträchtigungen sind naturbedingt unvermeidbar.

2. Winterdienst für Fahrbahnen

Für die Fahrbahnen besteht die Räum- und Streupflicht nur an gefährlichen und gleichzeitig verkehrswichtigen Stellen und nur für den allgemeinen Tagesverkehr.

Eine gefährliche Stelle liegt dann vor, wenn aufgrund der Anlage oder Beschaffenheit der Straße auch für den sorgfältigen Kraftfahrer nicht ohne weiteres eine Gefahr erkennbar ist. Verkehrswichtig heißt, dass die Straße eine wichtige Verbindungsfunktion hat (klassifizierte Straßen, Hauptverkehrsstraßen) oder dort ein besonderer Verkehr stattfindet (z.B. wichtige Buslinien).

Für alle Fahrbahnen auf Nebenstraßen und Wohnstraßen besteht  - auch unabhängig von der Längsneigung (Steigung/Gefälle) - grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht!

Auch auf Fahrbahnen, für die eine Räumpflicht besteht, müssen nur jene Gefahren beseitigt werden, die für Verkehrsteilnehmer auch dann bestehen wenn diese die erforderliche, den Witterungsverhältnissen angepasste Sorgfalt aufwenden. Straßenverhältnissen wie außerhalb von Winterwettersituationen („schwarze Straßen“) müssen nicht geschaffen werden.

Dennoch wird die Gemeinde bemüht sein, den Winterdienst auch über dieses Mindestmaß hinaus durchzuführen, z. B. auf den Sammelstraßen in den Wohngebieten, an den Steigungs- und Gefällstrecken, auf den von Schülern und Kindergartenkindern benutzten Straßen und Radwegen oder auch erweitert bei extremen Wettersituationen und nachrangig auf anderen Straßen.

Natürlich räumt das Räumfahrzeug auch Straßen mit, die „zufälligerweise“ auf dem Weg zu den zu räumenden Gefällstrecken oder Schulwegen im Wohngebiet liegen, auch wenn für diese keine Verpflichtung besteht.   

Die Räum- und Streupflichten bestehen regelmäßig zur Gewährleistung eines sicheren Hauptberufsverkehrs und an Feiertagen für die Zeit des normalen Tagverkehrs und bei extremen Wetterverhältnissen (z. B. starkem Schneefall, Eisregen) auch nur ab dem Zeitpunkt ab dem sich das Wetter wieder „beruhigt“ hat.

Da zur Reduzierung des Personalaufwandes das Räumfahrzeug der Gemeinde ohne Beifahrer eingesetzt wird, ist dies für den jeweiligen Fahrzeuglenker mit höheren Risiken verbunden. Bitte haben Sie daher Verständnis, wenn – wie dies ganz überwiegend in anderen Gemeinden auch der Fall ist - Straßen, die ein Wenden oder Rückwärtsfahren des Räumfahrzeugs erfordern, grundsätzlich nicht mehr oder nur nachrangig zu einem späteren Zeitpunkt geräumt werden können.

Diese Vorgehensweise entspricht nicht nur den gesetzlichen Anforderungen und der aktuellen Rechtsprechung, sondern wird auch ausdrücklich von den verschiedensten Interessensgruppen, Verbänden/Vereinen und Institutionen empfohlen. Exemplarisch seien hier das Umweltbundesamt, das Öko-Institut und der ADAC genannt. Sie entspricht auch der Praxis in vielen Gemeinden, gerade auch in schneereicheren Regionen.

3. Winterdienst für den Fußgängerverkehr

Mit der sog. Streupflichtsatzung vom 20. November 1989 wurde die Verpflichtung Gehwege zur reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen auf die jeweiligen Anlieger übertragen. Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind betrifft dies Flächen auf der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 m. Dies gilt auch für Treppen in Gehwegen. Bitte beachten Sie, dass der weggeräumte Schnee nicht auf die Fahrbahn geworfen oder dort abgelagert werden darf!  

Anlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an der Straße liegen oder eine Zufahrt oder einen Zugang haben.

Nicht notwendig ist das Reinigen oder Streuen auf Gehwegen und Treppen ohne notwendige Erschließungsfunktion, die z. B. nur eine Abkürzung bieten oder nur eine „Freizeitfunktion“ haben.

Diese Gehwege müssen werktags ab 7:00 Uhr, sonn- und feiertags ab 8:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und streuen. Diese Verpflichtung besteht tagsüber bis 21:00 Uhr.

Diese Verpflichtung besteht für die Gemeinde selbst wenn Sie Anlieger und somit gemäß der Satzung verkehrssicherungspflichtig ist! Außerdem sind Fußgängerüberwege über die Fahrbahnen von der Gemeinde zu reinigen und zu bestreuen.

Die Benutzung von Fußgängerwegen außerhalb der geschlossenen Ortslage erfolgt auf eigenes Risiko, denn hierfür besteht grundsätzlich keine Pflicht für Räum- und Streumaßnahmen.