Bebauungsplan und Flächennutzungsplan

Im Bebauungsplan legt eine Gemeinde als Satzung ("Ortsgesetz") fest, welche Nutzungen auf einer Fläche zulässig sind. In der Regel besteht der Plan aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B). In einem Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Ihr Grundstück bebaubar ist. Sie finden beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Dachform. In der dazugehörigen Begründung werden die Ziele der Planung sowie die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen erklärt.

Hinweis: Nicht für jedes Gebiet gibt es einen Bebauungsplan. Liegt Ihr Grundstück in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, muss sich Ihr Bauvorhaben in die Eigenart der Gebäude der näheren Umgebung einfügen. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, kommt eine Bebauung regelmäßig nicht in Betracht.

Aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinden liegt die Planungshoheit in deren Händen. Im Rahmen des Baugesetzbuches und der jeweiligen Landesbauordnung können diese zur Steuerung ihrer städtebaulichen Entwicklung diese rechtsverbindlichen Satzungen (Bebauungspläne) erlassen. Die Landesbauordnungen bilden dabei die rechtlichen Grundlagen für weitergehende gestalterische Vorschriften (Festsetzungen) in den Bebauungsplänen.

In diesem Zusammenhang ist besonders auf den Begriff „städtebaulich“ hinzuweisen: allein städtebauliche Ziele, wie sie in BauGB und Landesbauordnung definiert sind, können und dürfen mit einem Bebauungsplan verfolgt werden.

Die Bebauungspläne der Gemeinde Ortenberg finden sie hier. 

Während die Bebauungspläne verbindliches Ortsrecht darstellen ist der Flächennutzungsplan (FNP) als vorbereitender Bauleitplan unverbindlich und stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer oder mehrerer Gemeinden gemeinsam dar. Er ist das Ergebnis eines grundsätzlichen politischen sowie fachlichen Planungsprozesses. Seine Inhalte richten sich nach den Vorschriften des § 5 des Baugesetzbuches (BauGB).

Da der Flächennutzungsplan lediglich ein vorbereitender Bauleitplan ist, entfaltetet er im Gegensatz zum Bebauungsplan keine unmittelbare rechtliche Wirkung gegenüber den Bürgern und Grundstückseigentümern. Allerdings ist er für die Verwaltung insoweit bindend, als dass nach § 8 Abs. 2 BauGB die Bebauungspläne aus dem jeweiligen Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.

Den aktuellen Flächennutzungsplan für Ortenberg finden Sie hier.