Immer häufiger werden ehemals landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich zu Kleingärten umgewandelt. Nicht selten befindet sich auf blickdicht
eingezäunten Grundstücken Gartenhäuser mit Aufenthaltsräumen, Toiletten,
Grillanlagen, Spielgeräte bis hin zu Pools. Teilweise findet
sogar Kleinviehhaltung statt, es gibt Hundezwinger,
Brunnenanlagen, Eigenstromversorgung. Neben liebevoll eingerichteten und sehr
gepflegten Anlagen finden sich auch solche die verwahrlost sind oder gar
Abfall-Lagerstätten.
In aller Regel ist dies alles baurechtlich unzulässig!
Als Außenbereich bezeichnet man die Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und die auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (= unbeplanter Innenbereich) gehören. Dies ist in § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt.
Vereinfacht ausgedrückt: Alle Flächen, außerhalb der zusammenhängenden Bebauung.
Der Außenbereich soll grundsätzlich frei von jeglicher Bebauung bleiben. Er soll der naturgegebenen Bodennutzung vorbehalten bleiben und als "freie Landschaft" der Allgemeinheit als Erholungsraum dienen.
Ein Vorhaben, das dieser Funktion nicht dient, bildet als wesensfremde Nutzung einen Fremdkörper in der Landschaft und ist unzulässig.
Im Außenbereich sind daher grundsätzlich nur sogenannte privilegierte Vorhaben, wie z.B. Vorhaben eines land-und forstwirtschaftlichen Betriebes zulässig (§ 35 BauGB). Die hobbymäßige kleingärtnerische Nutzung ist kein landwirtschaftlicher Betrieb im baurechtlichen Sinn.
Aber auch darüber hinaus ist das Bauen nicht völlig ausgeschlossen.Allerdings nur in einem sehr eingeschränkten Umfang: In Baden-Württemberg sind dies etwa Geschirrhütten. Dies ist in § 50 der Landesbauordnung geregelt. Danach ist die Errichtung von Geschirrhütten im Außenbereich unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen verfahrensfrei zulässig, das heißt, es bedarf zunächst keiner Baugenehmigung:
Auch Kleinbauten wie Gartenlauben und das Abstellen von Wohnwagen, Campingwagen, Bauwagen, Anhängern und ähnlichem sind im Außenbereich nicht erlaubt.
Dies liegt daran, dass öffentliche Belange beeinträchtigt sind (35 Abs. 2 BauGB). Die Benutzung des entsprechenden Geländes für diese Zwecke widerspricht der naturgegebenen Bodennutzung der Außenbereichslandschaften und deren Funktion als Erholungsräume für die Allgemeinheit. Denn die natürliche Eigenheit der Landschaft wird durch die naturgegebene Bodennutzung geprägt, ein Vorhaben, das dieser Funktion nicht dient, bildet als wesensfremde Nutzung einen Fremdkörper in der Landschaft und ist mithin unzulässig.
Eine Gartenlaube oder das Aufstellen eines Wohn- oder Bauwagens wäre letztlich nur möglich, wenn der entsprechende Platz als Campingplatz oder als Fläche für Wohnwagen oder sonstige Baulichkeiten dieser Art oder als Kleingartensiedlung genehmigt wäre.
Gleiches
gilt für Überdachungen, befestigte Terrassen, Wege, Stell- oder Lagerplätze,
Toilettenhäuschen, gemauerte bzw. ortsfeste Grillstellen, Pavillons/Partyzelte,
Folien- und Gewächshäuser, Pflanzenüberdachungen, Hochbeete, Spielgeräte (z.B.
Schaukeln, Trampoline), Baumhäuser, Fahnenmasten, Teiche und ähnliche
Einrichtungen. Sie dürfen im Außenbereich nicht errichtet oder installiert
werden. Die Befestigung einer Schaukel an einem Baum ist möglich. Eine
ortsfeste Hobbytierhaltung ist im Außenbereich nicht zulässig. Diese Aufzählung
ist nicht abschließend.
Liegt ein Grundstück in einem der beiden, die Gemarkung
Ortenberg tangierenden Landschaftsschutzgebiete („Offenburger Vorberge“ und „Brandeck“),
sind dort auch solche Bauten genehmigungspflichtig durch die untere
Naturschutzbehörde, deren Errichtung nach der
Landesbauordnung verfahrensfrei wären, wie etwa „Geschirrhütten“.
Damit soll sichergestellt werden, dass in
Landschaftsschutzgebieten keine Maßnahmen durchgeführt werden,
- die eine Veränderung des Schutzgebietes darstellen,
- welche die Natur schädigen,
- die den Naturgenuss beeinträchtigen oder
- die das Landschaftsbild verunstalten.
Der Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebiete ist in der nachfolgenen Karte grün markiert.
Baugenehmigungen müssen über die Gemeindeverwaltung bei der Baurechtsbehörde Landratsamt Ortenaukreis beantragt werden (https://www.ortenaukreis.de/Politik-Verwaltung/Verwaltung/Infrastrukturen-Baurecht-Migration/Baurechtsamt).