Bauen im Außenbereich...

... ist grundsätzlich unzulässig!

Immer häufiger werden ehemals landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich zu Kleingärten umgewandelt. Nicht selten befindet sich auf blickdicht eingezäunten Grundstücken Gartenhäuser mit Aufenthaltsräumen, Toiletten, Grillanlagen, Spielgeräte bis hin zu Pools. Teilweise findet sogar Kleinviehhaltung statt, es gibt Hundezwinger, Brunnenanlagen, Eigenstromversorgung. Neben liebevoll eingerichteten und sehr gepflegten Anlagen finden sich auch solche die verwahrlost sind oder gar Abfall-Lagerstätten. 

In aller Regel ist dies alles baurechtlich unzulässig! 

Was ist der "Außenbereich"?

Als  Außenbereich bezeichnet man die Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und die auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (= unbeplanter Innenbereich) gehören. Dies ist in § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt.  

Vereinfacht ausgedrückt: Alle Flächen, außerhalb der zusammenhängenden Bebauung.  

Der Außenbereich soll grundsätzlich frei von jeglicher Bebauung bleiben. Er soll der naturgegebenen Bodennutzung vorbehalten bleiben und als "freie Landschaft" der Allgemeinheit als Erholungsraum dienen. 

Zulässige Bauvorhaben im Außenbereich

Ein Vorhaben, das dieser Funktion nicht dient, bildet als wesensfremde Nutzung einen Fremdkörper in der Landschaft und ist unzulässig. 

Im Außenbereich sind daher grundsätzlich nur sogenannte privilegierte Vorhaben, wie z.B. Vorhaben eines land-und forstwirtschaftlichen Betriebes zulässig (§ 35 BauGB). Die hobbymäßige kleingärtnerische Nutzung ist kein landwirtschaftlicher Betrieb im baurechtlichen Sinn.

Geschirrhütten

Aber auch darüber hinaus ist das Bauen nicht völlig ausgeschlossen.Allerdings nur in einem sehr eingeschränkten Umfang: In Baden-Württemberg sind dies etwa Geschirrhütten. Dies ist in § 50 der Landesbauordnung geregelt. Danach ist die Errichtung von Geschirrhütten im Außenbereich unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen verfahrensfrei zulässig, das heißt, es bedarf zunächst keiner Baugenehmigung:

  • Wenn Ihr Grundstück nicht in einem Schutzgebiet liegt
  • Wenn der umbaute Raum der Geschirrhütte maximal 20 Kubikmeter beträgt. Die Größe der Hütte, also der umbaute Raum, ist nach den Außenmaßen zu berechnen. Der Dachraum, ein über der Geländeoberfläche liegender Sockel und der von einem Vordach überdeckte Raum sind voll anzurechnen.
  • Geschirrhütten dienen ausschließlich der Unterbringung von Geräten, die für die Arbeiten auf dem Grundstück benötigt werden.
  • Geschirrhütten haben keine Toilette, keine Feuerstätte und sind auch für den Aufenthalt von Menschen nicht geeignet. Sie haben keine Fenster oder Terrassen.

Zäune und Hecken (Einfriedungen)

  • Einfriedungen, darunter fallen insbesondere Zäune aller Art, Mauern, Sichtschutzanlagen und ähnliches dürfen im Außenbereich generell nicht errichtet werden.
  • Als Hecken sind Thujas oder sonstige vergleichbare Pflanzen sowie Nadelgehölze und immergrüne Pflanzen wie Kirsch-Lorbeer unzulässig.

Gartenlauben/Wohnwagen/Bauwagen

Auch Kleinbauten wie Gartenlauben und das Abstellen von Wohnwagen, Campingwagen, Bauwagen, Anhängern und ähnlichem sind im Außenbereich nicht erlaubt.

Dies liegt daran, dass öffentliche Belange beeinträchtigt sind (35 Abs. 2 BauGB).  Die Benutzung des entsprechenden Geländes für diese Zwecke widerspricht der naturgegebenen Bodennutzung der Außenbereichslandschaften und deren Funktion als Erholungsräume für die Allgemeinheit. Denn die natürliche Eigenheit der Landschaft wird durch die naturgegebene Bodennutzung geprägt, ein Vorhaben, das dieser Funktion nicht dient, bildet als wesensfremde Nutzung einen Fremdkörper in der Landschaft und ist mithin unzulässig. 

Eine Gartenlaube oder das Aufstellen eines Wohn- oder Bauwagens wäre letztlich nur möglich, wenn der entsprechende Platz als Campingplatz oder als Fläche für Wohnwagen oder sonstige Baulichkeiten dieser Art oder als Kleingartensiedlung genehmigt wäre.

Sonstige Anlagen

Gleiches gilt für Überdachungen, befestigte Terrassen, Wege, Stell- oder Lagerplätze, Toilettenhäuschen, gemauerte bzw. ortsfeste Grillstellen, Pavillons/Partyzelte, Folien- und Gewächshäuser, Pflanzenüberdachungen, Hochbeete, Spielgeräte (z.B. Schaukeln, Trampoline), Baumhäuser, Fahnenmasten, Teiche und ähnliche Einrichtungen. Sie dürfen im Außenbereich nicht errichtet oder installiert werden. Die Befestigung einer Schaukel an einem Baum ist möglich. Eine ortsfeste Hobbytierhaltung ist im Außenbereich nicht zulässig. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
 

Landschaftsschutzgebiete

Liegt ein Grundstück in einem der beiden, die Gemarkung Ortenberg tangierenden Landschaftsschutzgebiete („Offenburger Vorberge“ und „Brandeck“), sind dort auch solche Bauten genehmigungspflichtig durch die untere Naturschutzbehörde, deren Errichtung nach der Landesbauordnung verfahrensfrei wären, wie etwa „Geschirrhütten“.

Damit soll sichergestellt werden, dass in Landschaftsschutzgebieten keine Maßnahmen durchgeführt werden,
- die eine Veränderung des Schutzgebietes darstellen,
- welche die Natur schädigen,
- die den Naturgenuss beeinträchtigen oder
- die das Landschaftsbild verunstalten.

Der Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebiete ist in der nachfolgenen Karte grün markiert.

Landschaftsschutzgebiet
Landschaftsschutzgebiet

Beachten Sie bitte

  • Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
  • Pro Grundstück ist nur eine Geschirrhütte zulässig. 
  • Die Hütte soll so wenig wie möglich in Erscheinung treten und darf das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.
  • Farbe und Material der Hütte sind der Natur und Landschaft anzupassen, das heißt, die Geschirrhütte soll möglichst unauffällig sein. Verwenden Sie deshalb erdfarbene Außenfarben und für das Satteldach rotbraune Ziegeldeckung oder eine vergleichbare Ausführung. Vermeiden Sie helle, leuchtende oder gar reflektierende Materialien.
  • Weitere bauliche Anlagen wie befestigte Wege, Wegeeinfassungen, Treppen, Stützmauern und ähnliches sind unzulässig.
  • Mit (zulässigen) Gebäuden ist ein Abstand von mindestens 2,50 Meter zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten.

Baugenehmigungen müssen über die Gemeindeverwaltung bei der Baurechtsbehörde Landratsamt Ortenaukreis beantragt werden (https://www.ortenaukreis.de/Politik-Verwaltung/Verwaltung/Infrastrukturen-Baurecht-Migration/Baurechtsamt).

Ansprechpartner

Jonas Lehmann

Tel.: 0781 - 93 35 23
Fax: 0781 - 93 35 40

E-Mail: jnslhmnnrtnbrgd