Anforderung von Urkunden
Welche Urkunden gibt es?
Sie erhalten vom Standesamt für alle
Personenstandsfälle, die sich in Ortenberg ereignet haben, folgende Urkunden:
- Geburtsurkunde / internationale Geburtsurkunde
- beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
- Eheurkunde / internationale Eheurkunde
- beglaubigte Abschrift des Familienbuchs / beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
- Sterbeurkunde / internationale Sterbeurkunde
Wer erhält eine Urkunde?
Antragsberechtigt sind folgende
Personen über 16 Jahre:
- Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
- Eheleute und Lebenspartner/innen
- Vorfahren, beispielsweise Eltern und Großeltern,
- Nachfahren, beispielsweise Kinder, Enkel und Urenkel
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
- sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)
Verfahrensablauf:
Beantragung per E-Mail:
Sie können die Urkunde entweder per
E-Mail (standesamt@ortenberg.de) unter Angabe der gewünschten
Urkunde, Datum des Ereignisses (Geburtsdatum, Datum der
Eheschließung/Lebenspartnerschaft oder Sterbedatum) Vornamen, Familien- und
gegebenenfalls des Geburtsnamens, Adresse sowie Anfügen der erforderlichen
Unterlagen (siehe unten), anfordern.
Mit der Zusendung der gewünschten
Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid den Sie bitte innerhalb von 14
Tagen begleichen.
(Je bestellter Urkunde sind 20,00 € fällig).
Sollten sich im Rahmen der
Bearbeitung Fragen ergeben melden wir uns umgehend bei Ihnen.
Beantragung persönlich:
Sie können alternativ die Urkunde
innerhalb unserer Öffnungszeiten persönlich beantragen. Die Urkunde erhalten
Sie, wenn dies zeitlich und technisch möglich ist, sofort. Bitte bringen Sie
zum Termin die unten genannten erforderlichen Unterlagen mit. Die Bezahlung
kann mit Bargeld oder per EC-Zahlung erfolgen.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person
Darüber hinaus können erforderlich sein:
- Nachweis des berechtigten Interesses (Geschwister)
- Nachweis des rechtlichen Interesses (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)
Rechtsgrundlage:
- § 59 Personenstandsgesetz (PStG)
(Geburtsurkunde)
- § 62 Personenstandsgesetz (PStG(
(Urkundenerteilung)
- § 50 Verordnung zur Ausführung des
Personenstandgesetzes (PStV) (Mehrsprachiger Auszug aus dem
Personenstandsregister)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur
Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und
Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
!Bitte beachten Sie!
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Eheschließung
Die Anmeldung der Eheschließung erfolgt beim Standesamt Ortenberg, wenn
Sie Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in Ortenberg haben. Falls Sie in
Ortenberg heiraten möchten, jedoch kein Wohnsitz in Ortenberg besteht,
müssen Sie Ihre Eheschließung zuerst an Ihrem zuständigen Wohnsitzstandesamt
anmelden. Der Gemeinde steht im Malerturm des Ortenberger Schlosses
(Eigentümer ist das Jugendherbergswerk) ein Trauzimmer für
standesamtliche Trauungen zur Verfügung. Für auswärtige Brautpaare beläuft sich die Raummiete auf 200 €.
Für Terminreservierungen
kontaktieren Sie uns bitte, ebenso für die Feststellung, welche Unterlagen Sie zur Eheanmeldung vorlegen müssen.
Bitte beachten Sie zusätzlich, dass
- das Trauzimmer auf dem Ortenberger Schloss nicht barrierefrei, sondern nur über mehrere Treppenabschnitte erreichbar ist,
- das Trauzimmer nur eine begrenzte Anzahl von ca. 25 Personen aufnehmen kann und aufgrund der beengten Platzverhältnisse für größere Gesellschaften ungeeignet ist,
- der Rosengarten, oberhalb des Trauzimmers, nur für einen kleinen selbst organisierten Sektempfang (ca. 30-40 Personen) im Anschluss zu reservieren ist,
- die Zufahrt nur einspurig vorhanden (Begegnungsverkehr!) ist und
- Parkplätze nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Bitte informieren Sie Ihre Gäste daher, möglichst nicht zum Schloss zu fahren, sondern Parkplätze im Dorf (öffentlicher Parkplatz am Dorfplatz/ Rathaus) zu nutzen und/oder Fahrgemeinschaften zu bilden.