ab dem 1. Juli 2020 gibt es weitere Lockerungen.
Am 23. Juni wurde die neue Corona-Verordnung beschlossen.
- Ab dem 1.
Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20
Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr
zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu finden Sie
jetzt in Paragraf 9.
- Ab dem 1.
Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden
kein Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt etwa
für Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.
- Ab dem 1.
Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den
Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze
zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten
Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder
Mitarbeiterversammlungen.
- Ab dem 1.
August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
- Untersagt
sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie
Tanzunterricht und -proben.
- Bis zum 31.
Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.
- Clubs und Diskotheken
dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche
Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im
Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls
untersagt.
- Abstandsregelungen
und Maskenpflicht bleiben bestehen.
- Folgende
Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen. Hier gelten dann die in der
neuen Corona-Verordnung festgelegten Regelungen.
- Vergnügungsstätten
- Kosmetik
und medizinische Fußpflege
- Beherbergungsbetriebe
- Freizeitparks
- Gaststätten
- Bordgastronomie
- Veranstaltungen
- Private
Veranstaltungen
- Indoor-Freizeitaktivitäten
- Maskenpflicht
in Praxen