Zutritt zum Rathaus für Nicht-Immunisierte

27. Dezember 2021

Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher ist nach § 17 c Corona-VO ab dem 1. Jaunar 2022 der Zutritt zu kommunalen Verwaltungsgebäuden in den Alarmstufen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Für das Ortenberger Rathaus werden Ausnahmen festgesetzt.

Nach § 17c CoronaVO („Zutritt zu kommunalen Verwaltungen“) ist für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher ist der Zutritt zu den Verwaltungsgebäuden kommunaler Verwaltungen in den Alarmstufen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Behördenleitung kann für bestimmte Verwaltungsbereiche oder bestimmte Verwaltungsdienstleistungen sowie für die Abholung und Rückgabe von Unterlagen Ausnahmen von der Zutrittsregelung des Satzes 1 zulassen.

Wenn nichtimmunisierte Personen ohne erforderlichen Testnachweis ein kommunales Verwaltungsgebäude betreten oder eine kommunale Verwaltungsleistung in Anspruch nehmen, kann dafür ein Bußgeld erhoben werden (§ 24 Nr. 17b CoronaVO).

Für das Ortenberger Rathaus gilt für die Abholung und Rückgabe von Unterlagen, die Einsichtnahme in Bausachen, das Aufsuchen des Bürgerbüros, der Gemeindekasse, des Grundbuchamtes oder für sonstige, weniger als 5 Minuten andauernde Besuche eine Ausnahme. Besucherinnen und Besucher sind insofern von der Testnachweispflicht entbunden. Wir bitten jedoch sich möglichst kurz zu halten!

Bitte zeigen Sie in allen anderen Fällen unaufgefordert Ihren Impf- oder Testnachweis vor!

Das Rathaus ist zu den üblichen Öffnungszeiten geöffnet!